Hygienemängel: Bund erlaubt Verbraucherinformation im Internet
Mit Zustimmung des Bundesrates hat der Bundestag eine Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) beschlossen. Diese ermöglicht es nun, Hygienemängel in Betrieben, z.B. Gaststätten oder Bäckereien, im Internet zu veröffentlichen.
Aus für die „Hygieneampel“ in Gaststätten und Bäckereien
Im Jahr 2012 hatte der Bund mit § 40 Abs. 1a LFGB die Rechtsgrundlage für die „Hygieneampel“ geschaffen. Lebensmittel- und hygienerechtliche Mängel in Gaststätten oder Bäckereien sollten im Internet auf den dafür vorgesehenen Plattformen veröffentlicht werden.
Die praktische Umsetzung von § 40 Abs. 1 LFGB wurde gerichtlich gestoppt, weil das Gesetz keine Löschungsfrist für veröffentlichte Hygienemängel vorsah (OVG Münster, Beschl. vom 24.04.2013, Az. 13 B 192/12, 13 B 215/13, 13 B 238/13). Das OVG verlangte, dass der Gesetzgeber die zeitliche Wirkung der Veröffentlichung im Internet durch Aufnahme einer Löschungsfrist einschränkt.
Abgesehen von dieser Gesetzeslücke, so das OVG, ist eine Veröffentlichung auf der Grundlage von § 40 Abs. 1a LFGB angesichts der angestrebten Ziele wie Verbraucherinformation, Markttransparenz und abschreckende Wirkung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das BVerfG hatte sich der Rechtsansicht des OVG Münster angeschlossen.
Bund bessert nach: Löschungsfrist für Hygienemängel
Am 12. April billigte der Bundesrat die Änderung von § 40 Abs. 1a LFGB, mit der nun, wie gerichtlich verlangt, eine Löschungsfrist für Hygienemängel eingeführt wird. Werden amtliche Information über Lebensmittelverstöße im Internet publik gemacht, sind diese Einträge nun nach 6 Monaten zu entfernen.
Gesetz kann jetzt vollzogen werden
Die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer können nun im Internet über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht informieren, z.B. bei Hygienemängeln oder Gesundheitsrisiken.
>>> Unsere Empfehlung: Lesen Sie auch den Beitrag „Bäckerei: Infos über lebensmittelrechtliche Verstöße im Internet?“