Ist eine Hundezüchterin mit Erträgen über Jahre gewerblich tätig?
Ist eine Tätigkeit mit Erlösen oberhalb der Kleinunternehmergrenze noch ein Hobby (FG Münster, Urteil vom 25.03.2021, Az. 5 K 3037/19 U)?
Erträge aus der Züchtung von Hunden
Eine Hundehalterin züchtet seit Jahren in ihrem Privathaus Rassehunde, die sie zum Verkauf anbietet. Sie ist Mitglied des Verbands Deutscher Hundezüchter, der unter dem Deutschen Dachverband des Hundewesens organisiert ist. Im Rahmen der Mitgliedschaft sind Regularien für die Zucht zu beachten, die nicht für solche Züchter gelten, die in diesem Verband nicht organisiert sind.
Da die Hundehalterin durch die Züchtung und den Verkauf der Hunde Erlöse oberhalb der Kleinunternehmergrenze von 22.000 € pro Jahr erzielte, setzte das Finanzamt diese Umsatzsteuer fest. Dagegen klagte die Hundehalterin, weil die Hundezucht für sie nur Liebhaberei sei und sie keine Verkaufsstelle betreibe.
Grenzen des Hobbys überschritten
Die Hundehalterin hat mit der Hundezucht eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG ausgeübt, urteilte das FG Münster. Sie hat sich am Geschäftsverkehr beteiligt, indem sie die aufgezogenen Hunde entgeltlich an Dritte verkauft hat. Diese Verkäufe sind nicht lediglich Ausfluss eines Hobbys und überschreiten die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung. Zum Vermarkten der Tiere habe sie zudem bei Händlern allgemein bewährte Maßnahmen des Vertriebs, insbesondere einen Internetauftritt, ergriffen.
Auf Dauer gerichtete Tätigkeit
Das Unterhalten eines Geschäftslokals ist für das Vermarkten der Tiere nicht erforderlich, so das Finanzgericht weiter. Unerheblich ist, dass die Hunde im Privathaushalt der Züchterin leben und sie die Nächte nach einem Wurf zusammen mit der Hündin verbringt. Sie ist auch über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt und damit dauerhaft wirtschaftlich tätig geworden und geblieben.
Ergebnis
Das Finanzgericht stufte die Tätigkeit der Hundezüchterin als umsatzsteuerpflichtig ein.
Hinweis
Die Entscheidung des Gerichts bindet zwar das Gewerbeamt nicht bei der Beantwortung der Frage, ob die Hundezüchterin gewerblich tätig ist. Dennoch enthält das Urteil durchaus Argumente, die für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit sprechen.