Tierschutz-Hundeverordnung: Neue Pflichten für Hundehalter
Weitgehend unbemerkt während des aktuellen Geschehens um die Corona-Pandemie hat der Bund die Hundeschutz-Tierschutzverordnung geändert und den Hundehaltern neue Pflichten auferlegt.
Neue Regeln nach wissenschaftlichen Erkenntnissen
Wer die Politik kritisiert, dass sie beratungsresistent entscheidet und wissenschaftliche Erkenntnisse ignoriert, sieht sich durch die „Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung“ (TierSchHuVuaÄndV vom 25.11.2021, BGBl. I Nr. 80, S. 4970) eines Besseren belehrt: Gestützt auf die Erkenntnisse der Wissenschaftler und Forscher hat noch die Große Koalition auf ihren letzten Metern im Amt die Anforderungen an das Halten von Hunden deutlich erweitert.
Ziel der Änderung: Missstände und grobe Versäumnisse ausräumen
„Tiere sind nicht dazu da, den fragwürdigen ästhetischen Wünschen ihrer Halter zu entsprechen. Sie sind keine Maskottchen. Zudem stellen wir mit den Änderungen eine tierschutzgerechtere Haltung von Hunden sicher“, begründet Ministerin Klöckner die TierSchHuVuaÄndV.
Welche Änderungen sind besonders hervorzuheben?
Die Änderung der TierSchHuVuaÄndV betrifft folgende Bereiche:
- Das Halten von Hunden,
- ihre Betreuung,
- die Sozialisierung von Hundewelpen und
- die Hundezucht.
Im Detail wurde die Tierschutz-Hundeverordnung wie folgt geändert:
- Verschärft werden die Anforderungen an die Hundezucht, unter anderem um eine ausreichende Sozialisation der Hundewelpen gegenüber dem Menschen und Artgenossen sowie eine Gewöhnung an Umweltreize zu gewährleisten.
- Eine Betreuungsperson darf in der gewerbsmäßigen Hundezucht künftig maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen.
- Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren; er hat Anspruch auf mehrmals täglich und in ausreichender Dauer Umgang mit der Betreuungsperson.
- Ihm ist regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich.
- Täglich mindestens vier Stunden müssen sich gewerbsmäßige und private Züchter sich mit den Welpen beschäftigen.
- Die Anbindehaltung von Hunden ist grundsätzlich untersagt.
- Für Hunde mit Qualzuchtmerkmalen gilt ein Ausstellungsverbot. Dieses gilt für alle Veranstaltungen, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet, wie z. B. Zuchtleistungsprüfungen und Hundesportveranstaltungen.
Nur teilweises Anpassen der Bußgeldtatbestände
Das Verletzen von Vorschriften zu den Allgemeinen Anforderungen an das Halten von Hunden können weiterhin wegen eines fehlenden Bußgeldtatbestandes nicht geahndet werden.
Wie wird dies in der Praxis umgesetzt?
Leider ist nicht bekannt, ob der Bund oder die Länder gleichzeitig mit der Rechtsänderung die personellen Voraussetzungen dafür geschaffen haben, um den Vollzug der neuen Vorgaben zu kontrollieren. Lediglich einzelne Verletzungen der Anforderungen an das Halten im Freien, in Räumen und Raumeinheiten sowie bei dem Füttern und Pflegen sowie Verstöße gegen das Ausstellungsverbot sind bußgeldbewehrt.