14.03.2011

Hundehaltung kann wegen Unzuverlässigkeit des Halters untersagt werden

Ein Hundeuntersagungsverbot bei offensichtlicher Unzuverlässigkeit des Hundehalters ist gerechtfertigt (VG Stuttgart, Beschluss vom 06.12.2010, Az. 1 K 3644/10).

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Ein Hundeuntersagungsverbot bei offensichtlicher Unzuverlässigkeit des Hundehalters ist gerechtfertigt (VG Stuttgart, Beschluss vom 06.12.2010, Az. 1 K 3644/10).

Die Ordnungsbehörde untersagte den Hundehaltern (Ehepaar als gemeinsame Halter), jegliche Hunde zu halten und zu führen. Die Anordnung galt auch für Pflegehunde sowie im Verwahrverhältnis befindliche Hunde (z.B. Pflege- oder Pensionshunde).

Weiter wurde verfügt, die Hunde binnen vier Wochen wegzugeben, ansonsten würde die Beschlagnahme (Sicherstellung) in Form des unmittelbaren Zwangs erfolgen. Die vollziehende Anordnung wurde angeordnet.

Weiter wurde verfügt, dass die Hunde im Freien des Hofwesens sowie auf öffentlichen Flächen bis zur Vollziehung der Anordnung nur mit kurzer Leine und Maulkorb geführt werden dürfen.

Weiter wurde ein Zwangsgeld widrigenfalls in Höhe von 1.000 Euro angedroht.

Im Eilverfahren wurde der Antrag der Hundehalter hiergegen abgelehnt.

Entscheidungsgründe

  • Die zulässigen Anträge sind nicht begründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen die Interessen der Antragsteller überwiegt und die Verfügung rechtmäßig erscheint. Formelle und materielle Gründe der Verfügung der Ordnungsbehörde sind nicht ersichtlich. Die Ordnungsbehörde war nach dem Polizeigesetz (in anderen Bundesländern das jeweilige Gefahrenabwehrgesetz) zuständig, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, da die öffentliche Sicherheit bedroht oder gestört wurde.
  • Es liegen folgende Vorfälle vor: … (Aufzählung im Beschluss, z.B. Bissvorfälle, Aggressivität der Hunde in mehreren Fällen, Angst von Spaziergängern).
  • Verantwortlich sind die Hundehalter. Hierbei kommt es nicht allein auf die Eigentumslage bei den Hunden an, sondern wer die tatsächliche Gewalt über die Hunde ausübt – Sachherrschaft –, also hier auch der Ehemann. (Die Frau gab sich als Verantwortliche aus.)
  • Entgegen den Angaben der Kläger sind die Angaben der anzeigenden Personen glaubhaft. Danach bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Hundehalter.
  • Die Prognose zur Fortsetzung der Haltung und des Führens von Hunden durch die Antragsteller ist nicht geeignet, weitere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit auszuschließen.
  • Das angeordnete Hundehaltungs- und Hundeführungsverbot sowie die Abgabeverpflichtung erscheinen zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um weiteren Gefahren zu begegnen.
  • Auch die für die Übergangszeit verfügten Maßnahmen (Leinen- und Maulkorbzwang) begegnen keinen Bedenken, da andere wirksame Maßnahmen nicht ersichtlich sind. Auch diese Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, um für die Übergangszeit sicherzustellen, dass von der Hundehaltung keine Schäden für Gesundheit und Eigentum Dritter entstehen.
  • Die Beschlagnahme (in anderen Bundesländern: Sicherstellung) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Auch Tiere können beschlagnahmt werden.
  • Die Haltung von Hunden gab hier wiederholt Anlass, Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit zu sehen.
  • Das angedrohte Zwangsgeld hatte seine rechtlichen Grundlagen und erscheint hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden.
  • Auch die Androhung der Wegnahme der Hunde in Form des unmittelbaren Zwangs ist nicht zu beanstanden.
Autor*in: WEKA Redaktion