05.05.2015

Hindert eine herbeigeführte Verjährung die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit?

Die Beschuldigte einer Ordnungswidrigkeit ließ die Bußgeldbehörde über ihren tatsächlichen Wohnsitz im Unklaren und berief sich anschließend auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung. Das OLG Hamm musste entscheiden, ob sie mit diesem Verhalten um ein deftiges Bußgeld plus Fahrverbot herumkommt (OLG Hamm, Beschl. vom 27.01.2015, Az. 3 RBs 5/15)

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Eine Kfz-Halterin befuhr im August 2013 eine Straße mit einer auf 70 km/h begrenzten Höchstgeschwindigkeit. Sie überschritt diese um 42 km/h. Der Anhörungsbogen wurde an die im Melderegister angegebene Adresse bei den Eltern der Halterin gesandt. Dort war sie noch gemeldet, obwohl sie bereits seit drei Jahren in Berlin wohnte. Im Anhörungsbogen gab sie die neue Adresse in Berlin nicht an. Im Oktober 2013 stellte die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid im Wege der Ersatzzustellung an die ehemalige Adresse bei den Eltern zu. Eine Abschrift des Bußgeldbescheids erhielt ihr Verteidiger, der Einspruch einlegte. Im Verlauf des weiteren Verfahrens wandte die Beschuldigte den Eintritt der Verfolgungsverjährung ein, weil ihr der Bußgeldbescheid nicht vor Ablauf der nach der Anhörung beginnenden dreimonatigen Verjährungsfrist ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

Die Gerichtsentscheidung

  • Die Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids unter der Anschrift der Eltern der war unwirksam, weil eine solche voraussetzt, dass die Betroffene tatsächlich am Ort der Zustellung wohnt.
  • Die Beschuldigte hat der Bußgeldbehörde gegenüber im Verfahren zwar nicht aktiv den Anschein erweckt, dass sie an der Meldeanschrift der Eltern tatsächlich noch wohnt.
  • Sie hat es aber im Hinblick auf die von ihr als möglicherweise fehlerhaft erkannte Ersatzzustellung bewusst unterlassen, der Bußgeldbehörde ihren tatsächlichen Wohnsitz zu offenbaren. Auf diese Weise hat sie eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids verhindern wollen, damit die Verfolgungsverjährung eintreten könne.
  • Bei der Bewertung des Verhaltens der Betroffenen ist auch zu berücksichtigen, dass sie sich bereits durch die unterlassene melderechtliche Ummeldung ordnungswidrig verhalten hat.
  • Auf die fehlerhafte Ersatzzustellung und die deswegen abgelaufene dreimonatige Verjährungsfrist kann sich die Betroffene daher nicht berufen, weil sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat.

 Ergebnis

Ein wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgter Betroffener kann sich nicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung berufen, wenn er die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheids rechtsmissbräuchlich verhindert hat. Das OLG bestätigte somit das Urteil der Vorinstanz: ein Bußgeld in Höhe von 280 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)