Hessen verbietet das Mitführen von Waffen im ÖPV
Vor dem Hintergrund der tödlichen Messerattacken der letzten Monate hat das Land Hessen eine Verordnung erlassen, die das Mitführen von Messern und Waffen im öffentlichen Personenverkehr untersagt.

Erhebliche abstrakte Gefahren
Bereits am 4. Februar ist in Hessen die „Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs“ in Kraft getreten (GVBl. 2025, Nr. 5, ber. Nr. 7). Das Land begründet das Verbot mit den erheblichen Gefahren, die von dem Missbrauch von Waffen ausgehen, insbesondere in den beengten Räumen in öffentlichen Verkehrsmitteln. Das Verbot des Mitführens von Waffen und Messern im ÖPV ergänzt das bundesweit geltende entsprechende Verbot im Fernverkehr.
Welche Waffen und Messer fallen unter das Verbot?
Verboten ist das Mitführen von Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 WaffG, insbesondere Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Reizstoffsprühgeräte (ausgenommen Tierabwehrspray), Elektroschockgeräte, Armbrüste, Handschuhe mit harten Füllungen und Messer aller Art, z.B. auch Taschenmesser, Küchenmesser, Teppichmesser.
Das Verbot gilt hessenweit in allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs, d.h. in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Oberleitungsomnibussen, Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, z.B. auch in Schul- und Bürgerbussen sowie Anrufsammeltaxis, Anruflinientaxis und Ruftaxis. Es gilt nicht in Taxen zur individuellen Beförderung.
Ausnahmen vom Verbot
Ausgenommen von dem Verbot sind:
- der Vollzugsdienst der Polizei, Einsatzkräfte der Rettungsdienste, des Brand-, Zivil- und Katastrophenschutzes sowie Beschäftigte medizinischer Versorgungsdienste im Rahmen ihrer Tätigkeit, auch wenn sie ehrenamtlich tätig sind
- das Fahr- und Begleitpersonal der Verkehrsmittel sowie Bedienstete der Sicherheitsdienste der Personenverkehrsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit
- Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, die eine Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis nicht zugriffsbereit befördern mit Ausnahme für Inhaber des „Kleinen Waffenscheins“
- Personen, die Messer nicht zugriffsbereit befördern: Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann, z.B. Transport eines Messers in einem verschlossenen Behältnis in einer Tasche. Der Grund des Transports kann die Brauchtumspflege, die Jagd, die Fischerei oder die Ausübung des Sports sein.
- Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten bzw. von ihnen Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen, z.B. Handwerker
Kontrollen durch die Polizei und die örtlichen Ordnungsbehörden
Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei sind befugt, anlasslose Kontrollen nach § 42c WaffG durchzuführen. Sie dürfen hierzu Personen kurzzeitig anhalten, befragen und mitgeführte Sachen sowie die Person durchsuchen.
Bußgeld bis 10.000 Euro
Ein Verstoß gegen das Verbot ist eine Ordnungswidrigkeit und mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro bedroht. Aufgefundene Waffen und Messer dürfen zudem auch eingezogen werden.
Die Landesregierung versteht das Verbot auch als Ergänzung zu der Einrichtung von Waffenverbotszonen. Neben den großen Städten wie Wiesbaden, Frankfurt und Kassel richten nun auch kleinere Städte wie Limburg und die Kreisstadt Bad Hersfeld Waffenverbotszonen ein.
Hinweise
In Kürze wird zum Thema „Einrichten von Waffenverbotszonen“ ein Fachbeitrag in die Ordnungsamtspraxis aufgenommen, der alle damit verbundenen Voraussetzungen und die praktische Umsetzung darstellt.
Das Land NRW hat mit der „Waffen- und Messerverbotsverordnung“ vom 13. Februar (GV. NRW. 2025, 202) insgesamt vier Waffenverbotszonen eingerichtet. Drei befinden sich in Köln und eine in Düsseldorf.