15.10.2007

Hessen modernisiert das Bestattungsrecht

Das bisherige Bestattungsrecht in Hessen war in verschiedenen Gesetzen und Rechtsverordnungen verstreut, die teilweise aus den 30er-Jahren stammten. Mit dem neuen Gesetz ist nun mit diesem Wirrwarr Schluss. Nun gilt ein modernes „Friedhofs- und Bestattungsgesetz“.

Hessen Bestattungsrecht

Neues Bestattungsrecht in Hessen

Wegen der Modernisierung des Bestattungsrechts in einigen Bundesländern in den letzten Jahren war Hessen das einzige Land, in dem noch das Reichsfeuerbestattungsgesetz aus dem Jahr 1934 galt. Doch damit ist nun endlich Schluss. Am 12.09.2007 ist das neue „Friedhofs- und Bestattungsgesetz“ (FBG) in Kraft getreten.

Will man aus Sicht des Ordnungsamts alle Bestattungsgesetze der Bundesländer unter einen Hut bringen, musste man bisher zwei Fallgruppen bilden (Länder mit spezialgesetzlichen Ersatzvornahmen bei Bestattungen von Amts wegen und Länder ohne entsprechende Regelung). Hessen geht bei den Bestattungen von Amts wegen nun einen gänzlich anderen Weg. Ob sich dieser bewährt, wird die Praxis zeigen. Zunächst ist das FBG auf fünf Jahre beristet.

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  • Ordnungsverfügung bei Bestattung
  • Gesetzliche Regelungen zur Bestattungspflicht

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Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Mit dem Inkrafttreten des FBG werden gleichzeitig aufgehoben:

  • das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.12.1964
  • das Reichsfeuerbestattungsgesetz vom 15.05.1934
  • die Verordnung zur Durchführung des Reichsfeuerbestattungsgesetzes vom 10.08.1938
  • die Verordnung über das Leichenwesen vom 12.03.1965

Verwaltungsvereinfachung

Natürlich soll das neue FBG die Verwaltungspraxis „verschlanken“ (abgesehen von der Zusammenfassung von vier Rechtsvorschriften in einer). Daher sind einige Genehmigungsvorbehalte entfallen:

  • Genehmigung des Anlegens und Erweiterns eines Friedhofs durch den Landrat (§ 6 Abs. 3 Friedhofs- und BestattG)
  • Genehmigen der Entwidmung eines Friedhofs (§ 8 Abs. 2 Friedhofs- und BestattG)
  • friedhofsrechtliche Genehmigung einer Feuerbestattungsanlage (§ 7 Friedhofs- und BestattG)
  • Bestimmung der Aufsichtsbehörde über die zur Bestattung verpflichtete Gemeinde (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Friedhofs- und BestattG)
  • Bestattungserlaubnis für Erdbestattungen (§ 1 LeichenVO)
  • Genehmigung der Feuerbestattung (§ 3 Reichsfeuerbestattungsgesetz)

Inhaltliche Änderungen

  • Einfügen von Regelungen über die Bestattung tot geborener Kinder oder eines Fötus (§§ 16 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 5 FBG)
  • detaillierte Regelungen über die Leichenschau (§§ 10, 12 FBG)
  • Wegfall der Rechtsvorschriften über die Feststellung des Willens des Verstorbenen über die Bestattungsart (§ 4 Reichsfeuerbestattungsgesetz)
  • Wegfall der Pflicht zum Verwenden dauerhafter Urnen im Fall der Feuerbestattung (§ 13 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des Reichsfeuerbestattungsgesetzes)
  • Wegfall der besonderen Aufzeichnungspflichten im Fall der Feuerbestattung (§ 2 Verordnung zur Durchführung des Reichsfeuerbestattungsgesetzes)
  • Wegfall der Aufsicht der örtlichen Ordnungsbehörde über die Feuerbestattungsanlage (§ 7 Verordnung zur Durchführung des Reichsfeuerbestattungsgesetzes)
  • neue gesetzliche Regelung über den Kreis der bestattungspflichtigen Angehörigen (§ 13 Abs. 2 FBG)
  • Einführen einer spezialgesetzlichen Befugnis des Ordnungsamtes zum Bestatten eines Verstorbenen, wenn dieser keine Angehörigen hat (§ 13 Abs. 4 FBG) oder diese die Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen (§ 13 Abs. 5 FBG)

Wesentliche Änderungen bei Bestattungen „von Amts wegen“

  1. Hat der Verstorbene keine Angehörigen und hat er zum Zeitpunkt des Todes nicht in einer Einrichtung nach § 13 Abs. 3 FBG gewohnt (Heim, Krankenhaus usw.), muss nun das Ordnungsamt die Bestattung „veranlassen“ (§ 13 Abs. 4 FBG). Ört-lich zuständig ist das Ordnungsamt, in dessen Dienstbezirk (Gemeindegebiet) der Tod eingetreten ist.
  2. Sind zwar bestattungspflichtige Angehörige (siehe 3.) vorhanden, nehmen diese aber die Bestattung nicht oder nicht innerhalb der Bestattungsfristen vor, ist § 8 HSOG anzuwenden.§ 8 HSOG regelt die „unmittelbare Ausführung“. Das bedeutet, das Ordnungsamt hat zu prüfen, ob
    • eine gegenwärtige Gefahr besteht,
    • das Eingreifen notwendig ist und
    • ob es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse handelt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet das Ordnungsamt über die Vornahme der Bestattung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Kosten kann das Ordnungsamt nach § 8 Abs. 2 HSOG vom Bestattungspflichtigen als „Verantwortlichem“ i.S.d. § 6 HSOG einfordern.

Autor*in: WEKA Redaktion