02.08.2016

Hessen: Ermächtigung zur Kastration von freilebenden Katzen

Nur wenige Gemeinden in Hessen haben Verordnungen erlassen, um die Kastration freilebender Katzen anzuordnen, beklagt die Tierschutzbeauftragte des Landes Hessen.

Hessen Kastration freilebende Katzen

Mit der Änderung der Delegationsverordnung (Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften, GVBl. Nr. 10, Seite 189 vom 30.04.2015) hat das Land Hessen die Städte und Gemeinden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes Schutzgebiete für freilebende Katzen und Maßnahmen zur Verminderung ihrer Anzahl zu bestimmen. Zuständig für den Erlass einer solchen Verordnung sind in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister, in den übrigen Gemeinden der Gemeindevorstand oder Magistrat.

Aus dem Tierschutzbericht

Die Tierschutzbeauftragte des Landes Hessen, Dr. Madeleine Martin, beklagt in ihrem Tierschutzbericht für das Jahr 2015, dass bisher nur wenige hessische Gemeinden von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht haben.

Sie schreibt in ihrem Bericht:

  • Das Problem der stetig wachsenden Katzenpopulation ist ohne behördliche Maßnahmen nicht in den Griff zu bekommen.
  • Entscheiden sich die Gemeinden nicht für Maßnahmen zur Verminderung ihrer Anzahl, sind erheblich höhere Zuschüsse an die Tierschutzheime unausweichlich.
  • Die Kennzeichnung und Registrierung von Katzen mit Freigang ist originärer Tierschutz. Nur so können entlaufene Fundkatzen ohne Verzögerung und kostensparend ihren Besitzern zurückgegeben werden.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

  • Wir schließen uns den Schlussfolgerungen der Tierschutzbeauftragten für das Land Hessen an. Es ist durchaus möglich, dass vielen hessischen Gemeinden die Ermächtigung für Maßnahmen zum Schutz freilebender Katzen noch nicht bekannt ist, weil sie in einem Artikelgesetz bekannt gemacht wurde. Nachdem in Hessen endlich Rechtssicherheit herrscht, empfehlen wir den Gemeinden, aus Gründen des Tierschutzes von der Ermächtigung Gebrauch zu machen, soweit die Voraussetzungen der Verordnung hierfür vorliegen.
Autor*in: Georg Huttner / Uwe Schmidt