08.02.2013

Hessen erlässt Sperrzeitverordnung

Aufgrund des Gaststättengesetzes hat Hessen eine Sperrzeitverordnung erlassen (SperrV vom 10.12.2012, veröffentlicht im GVBl. S. 669).

Bilder Akten

Hessen hat aufgrund des Gaststättengesetzes eine neue Sperrzeitverordnung für Gaststätten erlassen mit folgenden wichtigen Inhalten:

  • Die Sperrzeit für Gaststätten und öffentliche Vergnügungseinrichtungen beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
  • Diese Sperrzeit ist aufgehoben in der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai.
  • Vergnügungsstätten im Sinne der Verordnung sind
    • Orte mit Theater- und Filmvorführungen,
    • Orte mit Schaustellungen,
    • Orte mit Tanzveranstaltungen,
    • Orte mit Musikaufführungen,
    • Spielhallen und ähnliche Unternehmen, soweit sie nicht unter das Spielhallengesetz fallen.
  • Grundsätzlich gilt für Spielhallen jedoch §4 des Spielhallengesetzes, soweit sie unter dieses Gesetz fallen, mit dessen regelmäßigen Sperrzeiten von 4Uhr bis 10Uhr.
  • Die allgemeine Sperrzeit gilt nicht für das Gaststättengewerbe auf Messen und Märkten. Aber: Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Jahrmärkten, auf Volks- und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, auf denen Veranstaltungen nach §60a GewO stattfinden, beginnt um 24Uhr und endet um 6Uhr.
  • Bei einem öffentlichen Bedürfnis oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann die zuständige Verwaltungsbehörde (grundsätzlich die örtliche Ordnungsbehörde; nicht bei gemeinde- oder kreisübergreifenden Festsetzungen) die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.
  • Auch für einzelne Betriebe kann die zuständige Behörde bei Vorliegen eines öffentliches Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Betrieb vorverlegen, das Ende der Sperrzeit hinausschieben, die Sperrzeit befristen oder sie widerruflich aufheben. Auflagen sind möglich.
  • Wird über einen Antrag auf Aufhebung der Sperrzeit bei Gaststätten oder öffentlichen Vergnügungsstätten nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, so gilt er als genehmigt.
  • Ordnungswidrigkeiten gegen die Bestimmungen der SperrV und gegen vollziehbare Anordnungen können mit Geldbußen geahndet werden. Dies gilt auch für in der Stätte über die Sperrzeit hinaus anwesende Gäste, die eine Aufforderung, sich zu entfernen, nicht befolgen.

Die SperrV trat zum 1. Januar 2013 in Kraft.

Autor*in: WEKA Redaktion