Hessen führt das 2G-Optionsmodel für den Einzelhandel ein
Eine Einzelhändlerin aus Hessen hatte vor Gericht durchgesetzt, dass sie für den Zugang zu ihrem Geschäft die 2G-Regelung anwenden darf (VG Frankfurt, Beschl. vom 29.09.2021, Az. 5 L 2709/21.F). Das Land weitete das 2G-Optionsmodell danach auch auf Einzelhändler aus.
Einzelhändlerin sieht keinen Unterschied zu anderen Betrieben
Die Betreiberin einer Verkaufsstelle zum Vertrieb von Grills, Grillzubehör u.ä. klagte vor dem VG Frankfurt, weil sie den Zugang zu ihrem Geschäft nur noch vollständig geimpften und genesenen Personen gestatten wolle. Ihre Klage begründetet sie mit einem umfassenden Hygienekonzept, das den Anforderungen der aktuellen CoSchuV des Landes Hessen entspricht. Im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit müsse dies möglich sein, denn ein Unterschied zwischen dem Einzelhandel und den in der CoSchuV aufgeführten Betrieben, die über diese Option verfügten, bestehe nicht.
Welchen Standpunkt nahm das VG Frankfurt ein?
Der Verordnungsgeber ist beim Erlass des § 26a CoSchuV (2G-Regelung) dem Begründungserfordernis nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG nicht hinreichend nachgekommen, entschied das VG.
Die sogenannte 2G-Regelung sieht vor, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske sowie die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts sowie einer Kapazitätsbegrenzung entfällt, wenn bei Veranstaltungen und Angeboten ausschließlich Personen mit den geforderten Negativnachweisen zugegen sind. In der geltenden Fassung der CoSchuV ist der Einzelhandel ausdrücklich nicht berechtigt, das 2G-Zugangsmodell einzuführen, führte das VG weiter aus.
Diese Ungleichbehandlung des Einzelhandels zu anderen Angeboten und Veranstaltungen wird nicht hinreichend begründet, so das Gericht. Der Verordnungsgeber habe es versäumt darzulegen, aus welchem Grund ausgerechnet und einzig Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen von der 2G-Regelung ausgenommen sind. Wegen dieses Begründungsdefizits bestehen erhebliche Zweifel daran, dass § 26a CoSchuV mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist.
Land zog die Konsequenzen aus dem Beschluss
Mit Verordnung vom 11. Oktober 2021 (GVBl. S. 642) zog das Land die Konsequenz aus der Entscheidung des VG und erweiterte die Option für den Zugang ausschließlich für Geimpfte und Genesene auch für den Einzelhandel.
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