19.08.2015

Hausnummerierungen müssen logisch und plausibel sein

Über die Vergabe von Hausnummern entscheiden die Gemeinden nach Ermessen. Das VG Cottbus (Urteil vom 18.06.2015, Az. VG 3 K 74/13) zeigte einer Gemeinde in Brandenburg die Grenzen des Ermessens auf.

Hausnummerierungen Hausnummern

Die Eigentümer eines Eckgrundstücks errichteten auf diesem im „Telefunkenweg“ ein Wohngebäude. Die Gemeinde sah für dieses und das schräg gegenüber liegende Grundstück die Hausnummer „22“ vor. Im weiteren Verlauf der Straße folgten die Nummern „22c“ und „22d“, außerdem die geraden Hausnummern 24 bis 30. Das Eckgrundstück, für das die Nummer „22“ vorgesehen wurde, befand sich der vorhandenen Hausnummer „20“ gegenüber. Die Gemeinde änderte für das Eckgrundstück die Hausnummer „22“ in „22T“. Hiergegen klagte der Eigentümer, der meinte, die Hausnummer „20a“ wäre für sein Grundstück naheliegend.

Die Gerichtsentscheidung

  • Bei der Zuweisung einer Hausnummer handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG, der belastend ist (§ 42 Abs. 1 VwGO).
  • Rechtsgrundlagen der Hausnummerierung sind § 126 Abs. 3 Satz 2 BauGB und die Befugnisklausel des jeweiligen Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetzes.
  • Bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde nach Hausnummern und Straßen handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Aufgabe, die dem Zweck dient, die einzelnen Grundstücke in einer jedermann verständlichen Weise zu kennzeichnen, was in größeren Siedlungsgemeinschaften eine unerlässliche Voraussetzung für die ungehinderte Abwicklung des amtlichen, gewerblichen und privaten Verkehrs ist. Sie hat Bedeutung für das Einwohnermeldewesen, die Polizei und die Post sowie für die Erreichbarkeit der Anwohner, insbesondere durch Rettungsdienste.
  • Die Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisklausel liegen vor, da die öffentliche Sicherheit wegen der zweifachen Berücksichtigung der Hausnummer „22“ konkret gefährdet ist. Die Gemeinde war daher berechtigt, die Vergabe der Hausnummern zu ändern.
  • Das Nummerieren der Grundstücke steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde.
  • Im Sinne einer schnellen Erreichbarkeit der Anwohner einer Straße durch (ortsunkundige) Rettungsfahrzeuge, die Feuerwehr oder die Polizei ist die Ordnungsbehörde gehalten, eine in sich schlüssige und plausible Nummerierung vorzunehmen. Eine logische Abfolge der vergebenen Hausnummern in der Umgebung ist zugleich ein Erfordernis an die Eignung der behördlichen Entscheidung bezüglich des Einzelgrundstücks.
  • Diese Voraussetzungen hat die Ordnungsbehörde nicht beachtet.

Ergebnis

Die Gemeinde hat ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sich die Hausnummerierung als ungeeignet erweist, der gebotenen Ordnungsfunktion Rechnung zu tragen. Der Bescheid erging willkürlich, entschied das Gericht, und wurde daher aufgehoben.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)