Handymania: Gilt das Handyverbot auch ohne SIM-Karte?
Kann sich ein Autofahrer um das Bußgeld drücken, wenn er behauptet, in sein Mobiltelefon sei während des Fahrens keine SIM-Karte eingelegt gewesen (OLG Hamm, Beschl. vom 08.06.2017, Az. 4 RBs 214/17)?
Ein Autofahrer hielt während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand, um Musik abzuspielen. Er rechtfertigte sich damit, in das Mobiltelefon sei keine SIM-Karte eingelegt gewesen. Das Amtsgericht ging dem Autofahrer auf den Leim und sprach ihn vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO) frei. Ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte sei von der Verbotsnorm nicht erfasst, so die Rechtsauffassung des AG, weil es in diesem Zustand keine Telekommunikationsfunktionen wahrnehmen könne. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
- § 23 Abs. 1a StVO verbietet nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons während der Fahrt.
- Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt auch dann vor, wenn das Telefon ohne SIM-Karte als Diktiergerät benutzt wird oder der Fahrer ein Autotelefon wieder funktionstüchtig macht.
- Aus diesem Grund kann nichts anderes gelten, wenn ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte zum Abspielen von Musik in der Hand gehalten wird.
Ergebnis
Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, verstößt auch dann gegen die StVO, wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist.
Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis
Wer in die vorbeifahrenden Fahrzeuge schaut, sieht fast jeden Dritten Autofahrer mit einem Handy in der Hand. Amerikanische Studien zeigen auf, dass sich die Unfallwahrscheinlichkeit in diesen Fällen deutlich erhöht. Der Autor war selbst Zeuge, wie eine Autofahrerin mit einem Handy am Ohr beim Einparken einen an einem Pfeiler hängenden Abfallkorb zertrümmerte und die Beifahrerseite ihres Autos eindrückte. Nach dem Aussteigen (immer noch mit dem Handy am Ohr) fiel sie fast in Ohnmacht, als sie die Bescherung sah – sie hatte die Kollision mit dem Abfallkorb nicht bemerkt.
Seien Sie konsequent und ahnden Sie Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO ohne Ausnahme.