17.02.2020

Hamburg reformiert Bestattungsgesetz: Das sind die Neuerungen

Hamburg erkennt die Zeichen der Zeit und stellt das über 30 Jahre alte Bestattungsrecht auf die geänderten gesellschaftlichen Vorstellungen um.

Hamburg Bestattungsgesetz

Bedürfnis nach einer Reform

Das geltende Bestattungsgesetz, schreibt der Senat der Hansestadt an die Bürgerschaft, stammt aus dem Jahr 1988. Seither haben sich die gesellschaftlichen Vorstellungen über Bestattungsformen, Trauer und Totengedenken weiter im Sinne einer Liberalisierung und Individualisierung gewandelt. Friedhöfe werden verstärkt als städtische Räume gesehen und zur Erholung genutzt; sie sind Teil des historischen Gedächtnisses der Stadt und bergen umfangreich erhaltenswerte Denkmäler.

Mit Gesetz vom 30.10.2019, HmbGVBl. Nr. 42 vom 15.11.2019, Seite 379, wurde das runderneuerte Bestattungsrecht publiziert.

Es tritt am 01. März 2020 in Kraft.

Bestattungsgesetz Hamburg: Was sind die wesentlichen Änderungen?

Anpassung an veränderte Erwartungen

Das Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anpassung an die veränderten Erwartungen an das Friedhofs- und Bestattungswesen. In Hamburg werden die Friedhöfe für soziale, kulturelle, gewerbliche und öffentliche Nutzungen geöffnet, soweit der Friedhofszweck nicht beeinträchtigt ist. Mausoleen werden für die Aufstellung von Urnen zugelassen, Grabfelder für Mensch-Tier-Bestattungen ermöglicht. Es wird auch darauf hingewirkt, Überhangsflächen anderen Nutzungen zugänglich zu machen, insbesondere einer Nutzung als Grün- und Erholungsanlagen.

Angehörige müssen für Bestattung sorgen

§ 10 Abs. 1 begründet wie bisher die öffentlich-rechtliche Pflicht der Angehörigen, für die Bestattung zu sorgen. Die Betreiberinnen oder Betreiber von Leichenhallen werden nunmehr verpflichtet, der zuständigen Behörde nach Ablauf von 10 Tagen ab Einlieferung einer Leiche hiervon Mitteilung zu machen. Die Behörde soll dann umgehend die Bestattung, in der Regel in einer Reihengrabstätte, vornehmen lassen. Diese Regelung ist erforderlich, um zu vermeiden, dass Verstorbene sehr lange unbestattet bleiben. Wie schon bisher erfolgt diese behördliche Maßnahme auf Kosten der Angehörigen, wobei Abs. 2 nunmehr ausdrücklich regelt, dass Angehörige einer Rangfolge als Gesamtschuldner haften.

Kreis der Bestattungspflichtigen eingeschränkt

Die Liste der Angehörigen, die für Bestattung zu sorgen haben und denen ein mögliches Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zu übertragen ist, wird gegenüber der bisherigen Regelung gekürzt. Der Kreis der Bestattungspflichtigen wird auf Ehegatten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister und Enkel beschränkt, da sich die Heranziehung weiter entfernter Angehöriger in der Vergangenheit trotz erheblichen Ermittlungsaufwands zumeist als fruchtlos erwiesen hat.

Bestattungsart: Erd- oder Feuerbestattung

Wie bisher wird als Bestattungsart die Erd- oder Feuerbestattung vorgegeben. Es wird klargestellt, dass behördlich veranlasste Bestattungen nur dann anonym oder als Seebestattung durchgeführt werden, wenn ein solcher Wunsch von der verstorbenen Person zu Lebzeiten schriftlich festgehalten wurde.

Informationspflicht

Bisher lag die Beisetzung einer Urne im Weg der Ersatzvornahme im Ermessen der Behörde. Die Neufassung als „Soll“-Regelung vermeidet künftig, dass Urnen über sehr lange Zeiträume im Krematorium oder bei Bestatterinnen oder Bestattern stehen, ohne dass es zur Beisetzung kommt. Um sicherzustellen, dass derartige Fälle der Behörde zur Kenntnis gelangen, wird eine Informationspflicht eingeführt, die sich an jedermann, praktisch aber vor allem an Krematoriumsbetreiberinnen oder Krematoriumsbetreiber und Bestatterinnen oder Bestatter richtet. Wie schon bisher führt die Behörde die Beisetzung in diesen Fällen auf Kosten der Angehörigen durch, wobei auch hier alle Angehörigen in Anspruch genommen werden können.

Weitere Informationen zum Thema „Bestattung“ finden Sie im Produkt Ordnungsamtspraxis von A-Z online.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)