Halteverbot: Aufstellen der Schilder ist zu dokumentieren
Es reicht nicht aus, eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen und darauf zu vertrauen, dass sie auch tatsächlich umgesetzt wird, entschied das VG Koblenz (Urteil vom 09.09.2020, Az. 2 K 1308-19.KO).
Straßenverkehrsrechtliche Anordnung zu einem Triathlon
Eine Stadt in Rheinland-Pfalz erließ anlässlich eines Triathlons eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung. Der Veranstalter durfte in näher bezeichneten Straßenabschnitten für einen konkreten Zeitraum absolutes Halteverbot durch mobile Schilder (Zeichen 283) ausweisen. Die Schilder sollten in einem Abstand von jeweils 50 Meter wiederholt aufgestellt und die vorhandene Beschilderung (Zeichen 286) abgedeckt bzw. abgeklebt werden.
Abstellen eines Kfz im Halteverbot
Im Auftrag des Veranstalters stellte eine private Firma am 29.04. die Zeichen 283 mit dem Zusatz „ab 03.05. 12.00 Uhr“ auf. Danach stellte eine Ehefrau den PKW ihres Mannes im mobil ausgeschilderten Bereich ab. Am 03.05. nach 12 Uhr ließ die Stadt das Fahrzeug abschleppen und verlangte vom Halter Kosten in Höhe von 209 Euro.
Der Halter wehrte sich und argumentierte, die Beschilderung habe sich widersprochen, da ein für denselben Bereich geltendes eingeschränktes Halteverbotsschild (Zeichen 286) nicht abgeklebt oder sonst abgedeckt war. Das Bußgeldverfahren sei deswegen eingestellt worden. Der städtische Ordnungspolizeibeamte konnte sich nicht mehr erinnern, ob die Beschilderung der behördlichen Anordnung entsprochen habe oder nicht. Zudem sei ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abstellplatz und Verkehrsschildern auf den von der Stadt gefertigten Lichtbildern nicht zu erkennen.
Im Zweifel für den Angeklagten
Es ist nicht hinreichend sicher nachgewiesen, urteilte das VG Koblenz, ob das Halteverbot für die Verkehrsteilnehmer erkennbar waren. Denn es sei unklar, ob die Schilder in einem Abstand von 50 Metern aufgestellt waren. Dies, so das Gericht, hätte zur Erkennbarkeit genügt. Vor dem Hintergrund, dass die weitere Vorgabe aus der Anordnung, die vorhandene Beschilderung abzudecken bzw. abzukleben, ebenfalls nicht vollständig erfüllt wurde, bestehen Zweifel an der zutreffenden Umsetzung der Anordnung.
Zudem war in den Behördenakten das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder nicht hinreichend dokumentiert. Erforderlich, so das VG, ist der Nachweis einer Beschilderung, die es einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt ermöglicht, sich nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs mittels einfacher Nachschau zu vergewissern, ob ein Halt- oder Parkverbot besteht oder nicht.
Ergebnis
Das Heranziehen des Halters zu den Abschleppkosten ist rechtswidrig, entschied das VG Koblenz. Die Stadt ist den Nachweis der Wirksamkeit der mobilen Ausschilderung gegenüber der Ehefrau des Halters schuldig geblieben.