06.06.2023

Halterkostenbescheid bei unzulässiger Verwarnung?

Ein Leser des Newsletters berichtete über folgenden Sachverhalt: Nach dem Einstellen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, in dem ihm zu Unrecht ein Verkehrsverstoß zur Last gelegt wurde, erhielt er einen Halterkostenbescheid. Erging dieser rechtmäßig?

Ein Leser des Newsletters berichtete: Nach dem Einstellen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, in dem ihm zu Unrecht ein Verkehrsverstoß zur Last gelegt wurde, erhielt er einen Halterkostenbescheid. Erging dieser rechtmäßig?

Die Vorgeschichte

Im Rahmen der Beschilderung einer provisorischen Bushaltestelle wurde das Zeichen 283 aufgestellt, um diese abzusichern. Der Pfeil des Zeichens war aber nicht in Richtung Bushaltestelle, sondern entgegengesetzt angebracht. Dort stand das Fahrzeug des Lesers. Er erhielt eine schriftliche Verwarnung über 10 Euro, obwohl er zwei Tage vorher auf den Missstand hingewiesen hatte. Mit dieser war er nicht einverstanden und teilte die Gründe der Ordnungsbehörde mit. Erwartungsgemäß wurde der Verwarnungsgeldbescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Statt Verwarnungsgeld nun Halterkostenbescheid

Die Ordnungsbehörde hatte aber doch noch eine Überraschung im Köcher: Sie schickte ihm einen Halterkostenbescheid in Höhe von 23,50 Euro. Weil er mit diesem ganz und gar nicht einverstanden war, beantragte er eine nochmalige Überprüfung bzw. gerichtliche Entscheidung.

Voraussetzungen eines Halterkostenbescheids

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Halterkostenbescheid erlassen werden?

o   Es muss ein Halt- oder Parkverstoß im Geltungsbereich der StVO vorliegen (§ 25a Abs. 1 StVG). Anknüpfend an den Verstoß ist die Kostenhaftung des Fahrzeughalters ausschließlich in zwei alternativen Fällen möglich:

  • Ermittlungsversuche waren erfolglos

Der Fahrzeugführer kann als Täter des Parkverstoßes trotz Ermittlungsversuchs nicht festgestellt werden.

  • Der Ermittlungsaufwand ist unangemessen

Die Ermittlung des Fahrzeugführers würde einen unangemessenen Aufwand erfordern und wird deswegen von vornherein nicht versucht. Eine Kostentragungspflicht besteht, wenn es der Bußgeldbehörde unmöglich ist, den Fahrzeugführer zu ermitteln, solange sich der Halter nicht zur Sache einlässt. Dies ist in der Verwaltungspraxis der Regelfall.

Lagen diese Voraussetzungen vor?

Fehlerhafte Gebots- und Verbotszeichen sind rechtswidrig und wirksam (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Sie müssen vom Verkehrsteilnehmer beachtet werden. Nichtige Verkehrszeichen müssen ausnahmsweise nicht beachtet werden, z.B. bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit, Unsinnigkeit oder objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben lässt.

Im vorliegenden Fall ist das Verkehrszeichen nichtig, weil sinnwidrig aufgestellt. Verkehrsteilnehmer brauchen das Verkehrszeichen nicht befolgen.

Die übrigen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 StVG liegen ebenfalls nicht vor, weil der Betroffene als Halter und Fahrer durch seine konkreten Einlassungen zum Verwarnungsgeldbescheid bekannt war, also nicht ermittelt werden musste.

Ergebnis

Die Ordnungsbehörde hob nach dem Verwarnungsgeldbescheid auch den Halterkostenbescheid auf, nachdem ihr vom Betroffenen die Rechtslage erläutert wurde. Eine Begründung enthielt der Bescheid zum Ärger des Betroffenen nicht.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)