06.03.2025

Haftet die Kommune für das Überfahren eines Beschwerungsfußes?

Ein Autofahrer rammte mit seinem Fahrzeug einen 28 kg schweren Beschwerungsfuß eines Verkehrsschilds. Er klagte auf Ersatz des Schadens durch die Kommune (LG Hanau, Urteil vom 04.12.2024, Az. 2 S 25/24).

Beschwerungsfuß übersehen und überfahren

Für eine Veranstaltung stellte eine Stadt mobile Halteverbotsschilder auf, entfernte sie nach deren Ende, ließ aber die Beschwerungsfüße am Fahrbahnrand zurück. Ein Autofahrer überfuhr danach mit seinem Pkw einen auf der Fahrbahn liegenden Beschwerungsfuß. Dadurch wurde sein Fahrzeug beschädigt.

Der Autofahrer verklagte die Stadt auf Schadensersatz. Die Stadt wehrte sich mit dem Argument, ihre Mitarbeiter hätten den Beschwerungsfuß nicht auf der Fahrbahn, sondern an deren Rand zurückgelassen.

Für welche Gefahren haftet die Stadt?

Die Stadt muss im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht zwar erkennbaren Gefahren entgegenwirken, sie kann aber nicht alle erdenklichen Möglichkeiten einer Gefährdung Dritter ausschließen, zitierte das Landgericht die Rechtsprechung des BGH. Daher braucht sie nur Vorkehrungen zu treffen, die zumutbar sind. Mit der Feststellung, dass die zum Beschweren der Schilder verwendeten Blöcke mit einem Gewicht von 28 kg von selbst auf die Straße gelangen oder durch Dritte dorthin verbracht werden, sei zwar möglich, aber insgesamt wenig wahrscheinlich, schlug das Landgericht die richtige Richtung ein. Damit musste die Stadt nicht rechnen und die Blöcke auch nicht bewachen lassen.

Mitverschulden des Fahrers

Dann streute das Gericht auch noch Salz in die Wunde des Autofahrers: Am Unfallort war eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vorgeschrieben. Bei Beachten dieser Geschwindigkeit hätte der Unfallfahrer die nicht gerade kleinen Blöcke rechtzeitig erkennen und den Aufprall vermeiden müssen.

Ergebnis

Weil die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und der Autofahrer den Schaden mitverursacht hat, lehnte das Gericht dessen Klage ab.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)