09.01.2012

Haftet die Gemeinde für Stolperfallen bei Veranstaltungen?

Als Besucher verschiedenster Veranstaltungen hat sich der Autor dieser Zeilen schon mehrfach gefragt, ob es gutgeht, wenn Versorgungsleitungen quer über die Zugänge zum Veranstaltungsbereich verlegt werden. In dem vom OLG Naumburg zu entscheidenden Fall ging es nicht gut. Die Besucherin einer Veranstaltung stürzte und verlangte von der Gemeinde rund 25.000 Euro Schadensersatz (Urteil des OLG Naumburg vom 17.11.2011, Az. 10 O 2047/10).

Stolperfallen Veranstaltungen

Betriebliche Weihnachtsfeier wird zur Stolperfalle

Eine Gemeinde veranstaltete einen Weihnachtsmarkt. Sie sicherte sich gegenüber den Standplatzbetreibern durch folgende Klausel ab:

„Den Betreibern der Standplätze als Mieter obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die angemietete Verkaufsfläche sowie den daran angrenzenden Raum. Sie haften für alle Schäden, die gegenüber Dritten, insbesondere Besuchern des Weihnachtsmarktes, entstehen.“

Ein Mieter hatte zur Versorgung seines Verkaufsstands einen Wasserschlauch verlegt, der quer über die für die Besucher des Markts bestimmte Gehfläche verlief. Der Schlauch war mit einer grauen, mehrere Zentimeter hohen gerundeten und versteiften Kunststoffabdeckung abgedeckt. Die Abdeckung hatte die Gemeinde dem Standbetreiber zur Verfügung gestellt.

Bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier stürzte eine Besucherin über den Schlauch und verletzte sich. Sie verlangte von der Gemeinde Schadensersatz in Höhe von rund 25.000 Euro für stationäre Krankenhausbehandlung, ärztliche Behandlungsmaßnahmen, Krankengymnastik und Ergotherapie.

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Das Gericht entschied

Verkehrssicherungspflichtig sind Standbetreiber

Die Gemeinde hat wirksam die Verkehrssicherungspflicht an die Standbetreiber abgetreten. Verkehrssicherungspflichtig sind daher die Standbetreiber.

Sicherungspflichtige muss nicht für entfernten Möglichkeiten Vorkehrungen treffen

Nach ständiger Rechtsprechung haben die für die Sicherheit der jeweiligen Verkehrsfläche Verantwortlichen tunlichst darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich nicht zu Schaden kommen. Dabei muss der Sicherungspflichtige allerdings nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen treffen. Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen wird ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich am äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren.

Kunststoffabdeckungen nicht pflichtwidrig

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Verwendung der Kunststoffabdeckungen nicht pflichtwidrig.

Marktbesucher müssen sich auf Behinderungen einstellen

Verkaufsstände auf Märkten benötigen häufig wie auch hier eine Versorgung mit Strom und Wasser. Da die Stände jedoch nur aus einem bestimmten Anlass und für eine begrenzte Zeit errichtet werden, kommt lediglich eine oberirdische Verlegung der entsprechenden Leitungen in Betracht. Dabei müssen diese Leitungen je nach der Lage der Anschlussstelle und des zu versorgenden Standes auch über Flächen geführt werden, die als Gehfläche für die Marktbesucher vorgesehen sind. Daher ist es nicht unüblich, dass Kabel- und Leitungsstränge die Wege zwischen den Weihnachtsständen queren. Die Marktbesucher müssen sich auf diese ebenso unvermeidbaren wie bekannten Behinderungen einstellen und tun dies in der Regel auch.

Gefahren möglichst gering halten

Allerdings hat der Verkehrssicherungspflichtige durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die von den Leitungen und Kabeln ausgehenden Gefahren möglichst gering gehalten werden. Er hat die Besucher insbesondere vor dem – naheliegenden – Risiko zu schützen, dass sie beim Schlendern über den Markt mit ihrem Schuhwerk an den Versorgungssträngen „hängen“ bleiben.

Verwendete Kunststoffabdeckung genügt Sicherheitsanforderungen

Die hier verwendete graue Kunststoffabdeckung genügt nach Form, Material und Farbe den notwendigen Sicherheitsanforderungen.

Ergebnis

Der Standbetreiber hat mit dem Verlegen der Kunststoffabdeckung nicht die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Klage der Marktbesucherin wurde daher abgewiesen.

Das Urteil können Sie hier abrufen.

Autor*in: WEKA Redaktion