05.06.2024

Haftet die ausführende Baufirma für ein umgefallenes Verkehrszeichen?

Ein im Zuge von Bauarbeiten umgefallenes Verkehrsschild beschädigte ein Kfz. Die Halterin verlangte Schadensersatz und scheute, nachdem sie beim LG unterlag, dafür auch nicht den Gang zum BGH (Urteil vom 11.01.2024, Az. III ZR 15/23).

Verkehrszeichen unzureichend gegen Wind gesichert?

Die Betreiberin eines Autohauses hatte vor diesem ein Fahrzeug abgestellt. Eine Baufirma, die in der Nähe mit Straßenbauarbeiten beschäftigt war, stellte im Auftrag der Straßenverkehrsbehörde in diesem Bereich auf dem Bürgersteig ein Verkehrszeichen auf. Die Ausschilderung der Baustelle einschließlich des genannten Schilds wurde abgenommen.

Einen Tag später fiel das Verkehrszeichen auf das vor dem Autohaus abgestellte Fahrzeug der Betreiberin des Autohauses. Die Halterin wollte von der Baufirma die Reparatur- und Gutachtenkosten ersetzt haben.

Bei Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen …

Verkehrsregelungen mittels Verkehrszeichen (§ 45 StVO) sind eine hoheitliche Aufgabe, bestätigte der BGB seine bisherige Auffassung. Bei verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen handelt es sich um Maßnahmen der Eingriffsverwaltung, da die durch sie angeordneten Ge- und Verbote für die Verkehrsteilnehmer bindend sind. Ihre Anordnung obliegt den Straßenverkehrsbehörden (§ 45 Abs. 3 StVO) sowie den Straßenbaubehörden, wenn sie zur Durchführung von Straßenbauarbeiten erforderlich sind (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und 4 StVO).

Auch die tatsächliche Umsetzung der Verkehrsregelung durch das Anbringen der Verkehrszeichen ist eine hoheitliche Aufgabe. Zu ihrer Wahrnehmung ist gem. § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO der Baulastträger verpflichtet.

… steht der hoheitliche Charakter im Vordergrund

Bei den von der Baufirma zu erbringenden Arbeiten stand der hoheitliche Charakter im Vordergrund. Denn sie weisen einen unmittelbaren Zusammenhang mit verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen und den mit ihnen verbundenen Ge- und Verboten als Maßnahmen der Eingriffsverwaltung auf.

In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich auch bei dem betreffenden Verkehrsschild um die Umsetzung einer Maßnahme, bei der der hoheitliche Charakter im Vordergrund steht. Denn Kern und Ausgangspunkt der verkehrsrechtlichen Anordnung war, die Baumaßnahme abzusichern.

Baufirma als Verwaltungshelfer

Die Mitarbeiter von privaten Unternehmen, die zur Ausführung einer behördlich angeordneten Verkehrsregelung (§ 45 Abs. 2 StVO) Verkehrsschilder aufstellen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung in einem Schadensfall scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus.

Der BGH befasste sich insofern nicht mit der Frage, ob das Verkehrszeichen unzureichend gegen Wind gesichert wurde. Nähere Ausführungen hierzu siehe RSA 2021, Verkehrsblatt-Verlag.

Ergebnis

Die Klage der geschädigten Halterin wurde abgelehnt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)