15.01.2025

Haftet der Veranstalter für das Wildplakatieren seiner Plakate?

Eine auch für Städte und Gemeinden wichtige Entscheidung fällte das LG Köln (Urteil vom 20.06.2024, Az. 14 O 275/23).

Wildplakatierer

Überkleben von Papierkörben

Ein Unternehmen wurde von einer Stadt mit der Müllabfuhr und Straßenreinigung einschließlich Betrieb und Leerung der öffentlichen Papierkörbe beauftragt. Die Papierkörbe bzw. Mülleimer im öffentlichen Raum gehören dem Unternehmen.

Ein Veranstalter ließ Plakate herstellen und brachte sie in Umlauf. Die Plakate wurden von Helfern an den Papierkörben fest verklebt und ließen sich nicht einfach und rückstandslos entfernen.

Das Unternehmen mahnte den Veranstalter ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Der Veranstalter wies alle Ansprüche zurück.

Ist der Veranstalter verantwortlich?

Das LG Köln entschied:

  • Ein Veranstalter bzw. Mitveranstalter, der selbst die Plakate in Umlauf gebracht hat, ist verantwortlich für nachfolgendes Wildplakatieren. Denn wer Plakate in die Welt setzt, kann billigerweise damit rechnen, dass diese verbreitet werden.
  • Hiervon ausgehend ist der Veranstalter als mittelbarer Handlungsstörer anzusehen.
  • Der Veranstalter war auch in der Lage, die Störungen zu beseitigen. So wie er zur Werbung aufforderte, hätte er auch den Werbestopp bzw. die Entfernung aller Plakate anordnen können.
  • Außerdem konnte der Veranstalter nicht darlegen, dass er alles Zumutbare zum Verhindern des „Wildplakatierens“ unternommen hat. Hierzu wäre er ohne Weiteres in der Lage gewesen.
  • Das „Wildplakatieren“ erfüllt auch den objektiven Tatbestand von § 303 Abs. 2 StGB (Sachbeschädigung), womit eine Eigentumsverletzung i.S. von § 823 Abs. 1 BGB einhergeht.

Ergebnis

Der Veranstalter, der selbst die Plakate in Umlauf gebracht hat, ist verantwortlich für nachfolgendes Wildplakatieren als mittelbarer Handlungsstörer. Eigentümer von Sachen im öffentlichen Raum haben einen Anspruch auf Unterlassung gegen ihn. Der Eigentümer der Papierkörbe hat somit einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Veranstalter.

Hinweis

Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 22.09.2015, Az. 1 RBs 1/15, sind die Kommunen berechtigt, das wilde Plakatieren zu verbieten und mit einem Bußgeld zu bedrohen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)