07.12.2022

Hängebauchschweine im Wohngebiet halten?

Ist es zulässig, zwei Hängebauchschweine in einem Garten eines Wohngrundstücks zu halten, auch wenn die Nachbarn sind nicht belästigt fühlen (OVG Münster, Beschl. vom 02.11.2022, Az. 10 B 1092/22)?

Hängebauchschweine im Wohngebiet

Nutzungsuntersagung

Ein Grundstückseigentümer hielt in seinem Garten, der zu einem Wohnhaus gehört, zwei Hängebauchschweine. Die Stadt untersagte ihm das Halten der Tiere, weil in einem Wohngebiet die Kleintierhaltung nur als Annex zum Wohnen zulässig sei. Nachdem der Eigentümer kein Gehör bei dem VG fand, rief er das OVG Münster an.

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Sind Hängebauchschweine „Kleintiere“?

Das Halten von Kleintieren setzt voraus, dass die Tierhaltung in dem Wohngebiet üblich und ungefährlich ist und nicht den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung übersteigt.

Hobbymäßig gehaltene Hängebauchschweine sind jedoch keine Kleintiere in diesem Sinne, weil die Haltung von Schweinen typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen führt, die in Wohngebieten nicht üblich sind, befand das VG Gelsenkirchen als Vorinstanz.

OVG schließt sich dem VG an

Das OVG Münster schloss sich der Entscheidung der Vorinstanz an und ergänzte auf den Einwand des Schweineliebhabers, die Nachbarn fühlten sich nicht belästigt: Ob die Haltung der Schweine tatsächlich zu einer Belästigung der Nachbarn durch Gerüche führt, ist letztlich unerheblich.

Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung gesetzte Frist von drei Wochen zum Entfernen der Schweine ist in Anbetracht der Baurechtswidrigkeit der Tierhaltung verhältnismäßig, befand das OVG und begründete dies wie folgt: Der Tierhalter ist einen Monat vor dem Erlass der Verfügung hierzu angehört worden und musste seitdem damit rechnen, die Schweine nicht länger in seinem Garten halten zu dürfen. Es war ihm daher möglich, die Schweine innerhalb dieses Zeitraums gegebenenfalls gegen Bezahlung anderweitig unterzubringen.

Ergebnis

  • Das Halten von Hängebauchschweinen ist keine in einem Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung, weil sie typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen führt, die in Wohngebieten nicht üblich sind.
  • Eine Frist von drei Wochen zum Entfernen der Tiere ist angemessen.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)