Grundstückszufahrt über einen Grünstreifen der Gemeinde
Das OVG Magdeburg (Beschl. vom 23.04.2024, Az. 2 L 5/23.Z) musste das Interesse eines Anliegers an der Zufahrt zu seinem Grundstück und das Interesse der All-gemeinheit an dem Nutzen einer Grünfläche auf einen Nenner bringen.
Grundstückszufahrt für zwei Fahrzeuge beansprucht
Der Eigentümer eines Grundstücks kann dieses nur über einen in kommunalem Eigentum stehenden Grünstreifen erreichen. Er beantragte, die aus den 1970er-Jahren stammende 3 m breite Zufahrt auf bis zu 6 m zu verbreitern, um die im Zuge der Neugestaltung seines Grundstücks errichteten Stellplätze für zwei Fahrzeuge gut erreichen und ungehindert ein- und ausfahren zu können. Alternativ könne er sich auch zwei 3 m breite durch einen Grünstreifen getrennte Einfahrten vorstellen.
Die Gemeinde antwortete, der „Aufbau der Zufahrt (sei) so zu wählen, dass diese mit einem Kfz befahren werden kann (Breite max. 4 m)“. Der Widerspruch des Eigentümers wurde zurückgewiesen. Das VG Halle verurteilte die Gemeinde, die Erweiterung der Zufahrt auf 6 m zu genehmigen. Die Gemeinde ging in die Berufung.
Zugang zum Grundstück als Anliegergebrauch
Rechtsgrundlage für das Errichten einer Zufahrt zu einem Grundstück über eine öffentliche Fläche ist das Straßengesetz des Bundeslandes (hier § 14 Abs. 4 LSAStrG). Die Zufahrt zu dem Grundstück ist ein Sonderrecht des Straßenanliegers. Wie weit der Anliegergebrauch gewährleistet ist, richtet sich nach dem Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen der Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich dabei nur auf den erstmaligen, notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit zu ihr.
Schutz für eine angemessene Nutzung, …
Die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück ist nur geschützt, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten erfordert (hier § 22 LSAStrG). Die Gewährleistung des Zugangs umfasst keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße und keine weitergehenden Ansprüche.
… aber kein uneingeschränktes Bestimmungsrecht
Der Straßenanlieger hat aber kein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich der Lage und der Breite seiner Zufahrt.
Zum einen kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan die Zufahrten durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aus städtebaulichen Gründen regeln. Zum anderen bestimmt das Landesstraßengesetz (hier: § 22 Abs. 7 LSAStrG), dass Zufahrten aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geändert, verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden können.
Ergebnis
Bei der Anlage einer Zufahrt über einen kommunalen Grünstreifen handelt es sich um eine über den Anliegergebrauch hinausgehende, genehmigungspflichtige Sondernutzung, über die nach Ermessen zu entscheiden ist. Die Gründe der Ermessensentscheidung sind zu dokumentieren. Da es daran gefehlt hat, wies das OVG die Beschwerde der Gemeinde zurück und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.