04.03.2024

Große Hunde sind in Gebieten mit Publikumsverkehr anzuleinen

Eine beherzte Gemeinde in Bayern ordnete für zwei Hunde mit einer Schulterhöhe von mehr als einen halben Meter den Leinenzwang auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen an. Der Hundehalter klagte vergebens (VGH München, Beschl. vom 22.01.2024, Az. 10 ZB 23.1558).

Beschwerden von Nachbarn

Der Halter von zwei Hunden mit einer Schulterhöhe von mehr als einen halben Meter, bei denen es bereits zu einem Beißvorfall gekommen war, ließ diese Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen frei herumlaufen. Anwohner informierten die Gemeinde. Das Ordnungsamt ordnete den Leinenzwang „in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb des bebauten Zusammenhangs und im Umkreis von 100 m davon“ an. Der Hundehalter rief den VGH München an.

Ist die Anordnung hinreichend bestimmt?

Die Anordnung eines Leinenzwangs bringt hinreichend klar zum Ausdruck, dass damit ein Leinenzwang für den Innenbereich, d.h. den Bereich innerhalb einer Ortschaft bzw. im Zusammenhang bebauter Ortsteile, verfügt worden ist, stellte der VGH zunächst klar.

Die aus baurechtlichen Begriffen abgeleiteten Formulierungen „innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile“ bzw. „in zusammenhängend bebauten Gebieten“ genügen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des VwVfG.

Ist die Anordnung auch inhaltlich gerechtfertigt?

Die Anordnung eines Leinenzwangs auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Innenbereich auf der Grundlage des Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetzes (hier Art. 18 Abs. 2 LStVG) ist daher bereits durch die Größe der Hunde gerechtfertigt, ohne dass es zu einem (Beiß-)Vorfall gekommen sein muss.

Denn von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen oder von einer hierzu nicht befähigte Person geführt werden, geht in der Regel eine konkrete Gefahr für Eigentum und Gesundheit Dritter aus.

Ergebnis

Werden großen Hunde unangeleint in Gebieten mit viel Publikumsverkehr ausgeführt, kann es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu unvorhergesehenen Reaktionen von Menschen oder Hunden und damit zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit kommen. Die Hunde stellen somit eine konkrete und nicht bloß abstrakte Gefahr für die Gesundheit Dritter dar. Der Leinenzwang wurde daher zu Recht angeordnet.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)