Gratis-Download: Fallbeispiel Gaststättenerlaubnis – Aufhebung wegen Prostitution
Wohnungsvermietung an Prostituierte
Gastwirtin G. betreibt seit Jahren mit einer rechtmäßigen Gaststättenerlaubnis ohne Beanstandungen die Bar „Mausekäfig“. Um sich eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, vermietet sie seit Monatsbeginn Wohnungen an Prostituierte. Die Wohnungen befinden sich im gleichen Gebäude wie die Gaststätte.
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Aufforderung zur Animation der Gäste
Gastwirtin G weist die Prostituierten an, Kunden im Gastraum anzusprechen und sich so eindeutig in Pose zu bringen, damit die männlichen Gäste animiert werden, die Prostituierten in deren Wohnräumen aufzusuchen.
Aufhebung der Gaststättenerlaubnis trotz Trennung von Gaststätte und Wohnungen?
Die Gaststättenbehörde erfährt von dieser „Geschäftsausweitung“ und will gegen diese vorgehen. Die Wirtin und die Prostituierten wenden im Anhörungsverfahren ein, dass aufgrund der Trennung von Gaststätte und Wohnungen der Gaststättenbetrieb nicht berührt sei. Außerdem hätten sich mit dem Prostitutionsgesetz (ProstG) und dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) die Anschauungen in Bezug auf die Sittlichkeit erheblich gewandelt: Prostituierte würden nun anderen Berufsgruppen sozial- und rentenversicherungsrechtlich gleichgestellt. Somit sei die Stellung der Prostituierten in der Gesellschaft gestärkt. Frau G. sieht keine Veranlassung, ihr Verhalten zu ändern.
Mit diesen drei Fragen lösen Sie den Fall
- Betreibt Frau G. ein Prostitutionsgewerbe nach dem ProstSchG?
- Darf die Gaststättenbehörde die Gaststättenerlaubnis nach dem GastG des Bundes rechtmäßig widerrufen?
- Wie ist im Anschluss an die Fallfrage 2 die Rechtslage in den Ländern mit eigenem Gaststättengesetz?
Laden Sie die Datei herunter, um Antwort auf diese Fragen und Hinweise auf die entsprechenden Gerichtsurteile zu erhalten.
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