Fallen Goldankaufaktionen unter An- und Verkaufsverbot im Reisegewerbe?
Ein Händler für Edelmetalle dachte sich ein cleveres Geschäftsmodell aus, um Goldankaufsaktionen außerhalb seiner Niederlassung durchzuführen. Das Gewerbeamt spielte aber nicht mit (OVG Münster, Urteil vom 10.03.2022, Az. 4 A 1381/18).
Goldankauf in angemieteten Geschäftsräumen
Ein Händler, der im An- und Verkauf von Metallen und Edelmetallen tätig ist, führt mehrfach im Jahr Goldankaufaktionen durch. Er nutzte hierfür Räume anderer Gewerbetreibender, ohne dass er dort über eine eigene feste Geschäftseinrichtung verfügte. Die Aktionen wurden von ihm jeweils vorab beworben und fanden in der Regel an zwei bis drei aufeinanderfolgenden Werktagen in den angemieteten Räumen statt.
Das Gewerbeamt ordnete die sofortige Einstellung der Goldankaufaktionen mit der Begründung an, der Händler verstoße gegen das gesetzliche Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe. Dieser klagte gegen die Anordnung. Er hielt die Einschätzung, er sei im Reisegewerbe tätig, für falsch, weil er, so sein Vortrag, potenzielle Kunden nicht ohne vorhergehende Bestellung aufsuchen würde. Vielmehr würden die Kunden ihn in den angemieteten Geschäftsräumen aufsuchen.
Handelt es sich bei dem Goldankauf um Reisegewerbe?
Um ein Reisegewerbe handelt es sich, wenn der Gewerbetreibende ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer Niederlassung Waren ankauft (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO).
In dem von dem Händler praktizierten Geschäftsmodell begeben sich die Kunden nach vorausgegangener Werbung oder bei Gelegenheit ohne vorhergehende Bestellung zum Händler, der die Waren außerhalb seiner Niederlassung begutachtet und ankauft, erläuterte das OVG den Sachverhalt. Dies ist begrifflich ein Reisegewerbe, das nach § 56 Abs. 1 Nr. 2a GewO untersagt ist, folgerte das Gericht weiter. Ob für die Kunden des Händlers hierbei eine besondere Gefahr besteht, unvorbereitet in Vertragsverhandlungen verwickelt zu werden, ist dabei unerheblich.
Das Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar, stellte das OVG klar. Es ist insbesondere keine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit. Das Vertriebsverbot erweist sich vielmehr im Interesse des Verbraucherschutzes und zur Verhinderung von Straftaten (Hehlerei, Betrug) als erforderlich.
Ergebnis
Nach Ansicht des OVG war der Händler im Reisegewerbe tätig geworden und hatte damit gegen das hierfür geltende An- und Verkaufsverbot von Gold und anderen Edelmetallen verstoßen. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BVerwG zugelassen.
Hinweise
- Das Urteil finden Sie hier.
- Lesen Sie auch den Beitrag „Vorschriften zum Wanderlager reformiert“