09.08.2021

Neuer Glücksspielstaatsvertrag 2021 in Kraft

Am 1. Juli ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) in Kraft getreten. Er ersetzt den GlüStV 2012. Alle Bundesländer haben dem GlüStV 2021 zugestimmt. Wir skizzieren den wesentlichen Inhalt für das gewerbliche Spiel.

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Neuregelung erlaubt mehr Glücksspiele

Legale Glücksspiele werden veranstaltet:

  • in Spielbanken (§§ 2 Abs. 2, 20 GlüStV 2021)
  • in Spielhallen (§§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 9, 24 ff. GlüStV 2021)
  • in Gaststätten (§ 2 Abs. 4 GlüStV 2021)
  • durch Online-Casinospiele (§§ 2 Abs. 9, 22c GlüStV 2021)
  • durch Pferdewetten (§§ 2 Abs. 5, 27 GlüStV 2021)
  • in Form von Sportwetten (§§ 2 Abs. 6, 21 GlüStV 2021)
  • als virtuelle Automatenspiele (§§ 2 Abs. 7, 22a GlüStV 2021)
  • als Online-Poker (§§ 2 Abs. 8, 3 Abs. 1a, 22b GlüStV 2021)
  • durch Lotterien und Ausspielungen (§§ 2 Abs. 10, 22 GlüStV 2021)
    Ausnahme: Ausspielungen bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht
  • durch Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Abs. 11 GlüStV)

Das Veranstalten und das Vermitteln anderer öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten (§ 3 Abs. 4 GlüStV 2021).

Den Spielern sollen legale Möglichkeiten des Spiels geboten werden, damit die Instrumente der Suchtprävention greifen und der Spieltrieb kanalisiert werden kann.

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Vorschriften zu Spielhallen nahezu unverändert

Die Vorschriften des GlüStV 2012 zum Spiel in Spielhallen werden mit dem GlüStV 2021 überwiegend unverändert beibehalten. Die im GlüStV 2012 enthaltenen Übergangsregelungen sind weggefallen. Übergangsregelungen sind nur für Verbundspielhallen vorgesehen, die am 1. Januar 2020 eine wirksame Erlaubnis hatten.

Die glücksspielrechtliche Erlaubnis wird nunmehr nur erteilt, wenn zwischen den Spielhallen Mindestabstände eingehalten werden und das Verbot von Mehrfachkonzessionen beachtet wird. Ausnahmen hiervon sieht der GlüStV 2021 im Gegensatz zum Vorgänger nicht mehr vor. Insbesondere sind Ausnahmen bei Vorliegen einer „unbilligen Härte“ in Gänze entfallen. Dies wird damit begründet, dass die Spielhallenbetreiber genügend Zeit hatten, sich auf die neuen Modalitäten einzustellen.

Die Länder können in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass für am 1. Januar 2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen,

  • für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex auf gemeinsamen Antrag der Betreiber abweichend von § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 eine befristete Erlaubnis erteilt werden kann,
  • wenn alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind und
  • die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, wiederholt wird,
  • die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen und
  • das Personal der Spielhallen besonders geschult wird (§ 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021).

Die Übergangsfrist ist durch Landesgesetz zu bestimmen.

Entsprechende Übergangsregelungen haben bisher nur diese Bundesländer erlassen:

  • Bayern
  • Brandenburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen und
  • Rheinland-Pfalz

In den übrigen Bundesländern gilt das Verbot von Mehrfachkonzessionen ohne Ausnahme.

GlüStV 2021 gilt auch für Gaststätten

Werden in Gaststätten Spielgeräte nach der SpielV betrieben, gilt auch für sie der GlüStV 2021. § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 verpflichtet Veranstalter und Vermittler zur

  • Identifizierung der Spieler,
  • Abfrage der Spielersperrdatei und
  • Sicherstellung, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen.

Bei stationären Glücksspielangeboten in Gaststätten hat diese Abfrage vor dem ersten Spiel während desselben Aufenthalts zu erfolgen.

Glücksspielstaatsvertrag 2021
Sportwetten jetzt bundesweit legal.

Vermittlung von Sportwetten

Sportwetten können jetzt dezentral erlaubt werden. § 21a Abs. 2 GlüStV 2021 beschränkt den stationären Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten auf Wettvermittlungsstellen. Sportwetten sollen nur an Stellen angeboten werden, die kontrollierbar sind. Sollen in Gaststätten Sportwetten angeboten werden, muss gleichzeitig eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erteilt worden sein.

Verboten sind danach der Betrieb von Wettterminals oder sonstigen stationären Datenverarbeitungsgeräten in Gaststätten ohne Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)