Zwangsgeld bei Nichtaufgabe des Gewerbes?
Ein Hundetrainer bzw. -sitter übte das im Jahr 2001 untersagte Gewerbe weiter aus und wandte sich dann gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und erneute Zwangsgeldandrohung (OVG Münster, Beschl. vom 28.09.2021, Az. 4 A 3191/19).
Gewerbeuntersagung 20 Jahre missachtet
Das zuständige Gewerbeamt untersagte im Jahr 2001 einem Hundetrainer bzw. -sitter die Ausübung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit. Der Hundetrainer bzw. -sitter hielt sich nicht an die Gewerbeuntersagung und übte die Tätigkeit über die Jahre weiter aus. Das Gewerbeamt erfuhr im Jahr 2017 hiervon, setzte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro fest und drohte erneut ein Zwangsgeld an, diesmal in Höhe von 10.000 Euro. Erst danach meldete der Hundetrainer bzw. -sitter sein Gewerbe ab. Der Gewerbetreibende hielt die Festsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung für rechtswidrig und rief das OVG Münster an.
Was ist eine Betriebsaufgabe?
Bei einer Betriebsaufgabe als vollständige und endgültige Einstellung der Gewerbeausübung auf der Grundlage einer vollziehbaren behördlichen Gewerbeuntersagung kommt es auf die Willensentschließung des Gewerbetreibenden nicht an. Die Aufgabe des verbotswidrig weiterbetriebenen oder erneut aufgenommenen Gewerbes beurteilt sich allein danach, ob diese Gewerbeausübung vollständig und endgültig eingestellt worden ist.
Werden Gerätschaften, Werbebanner und Homepage nicht entfernt bzw. belassen, ist die Gewerbeausübung nicht vollständig und endgültig eingestellt.
Ist die Höhe des angedrohten Zwangsgelds verhältnismäßig?
Das vom Gewerbeamt festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro hält sich in dem vom Vollstreckungsgesetz des Bundeslandes (hier: § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) gesteckten Rahmen (hier von 10 Euro bis 100.000 Euro) und berücksichtigt das angesichts seiner Hartnäckigkeit weitaus höhere wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung der Gewerbeuntersagung (hier: § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW).
Hindert ein Antrag auf Wiedergestattung des Gewerbes die Vollstreckung?
Ein Antrag nach § 35 Abs. 6 GewO auf Wiedergestattung des Gewerbes hindert nicht die Durchsetzung einer bestandskräftigen Gewerbeuntersagung, zumal bislang nicht ansatzweise geklärt ist, dass die Voraussetzungen für eine Wiedergestattung auch tatsächlich vorliegen.
Ergebnis
Das Gericht wies alle Anträge des Hundetrainers bzw. -sitters ab.
Den Beschluss können Sie hier nachlesen.