Untersagtes Gewerbe fortgeführt: Wiedergestattung möglich?
Ein unzuverlässiger Gewerbetreibender war jahrelang gewerblich tätig, obwohl ihm die Gewerbeausübung untersagt worden war. Er stellte einen Antrag auf Wiedergestattung des Gewerbes, der vom Gewerbeamt abgelehnt wurde. Das OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.11.2017, Az. 7 LA 79/17, musste entscheiden, ob das Gewerbeamt zu Recht die Wiedergestattung abgelehnt hat.
Einem Gewerbetreibenden wurde im Jahr 2009 die Ausübung des Gewerbes nach § 35 GewO untersagt. Ein Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung im Jahr 2011 wurde vom Gewerbeamt abgelehnt. Dennoch übernahm der Gewerbetreibende die Geschäftsführung eines Unternehmens. Im Jahr 2012 erhielt der Gewerbetreibende einen Bußgeldbescheid in Höhe von 500 Euro wegen Zuwiderhandlung gegen die Gewerbeuntersagung. Dies hielt ihn aber nicht davon ab, im Jahr 2014 ein Gewerbe anzumelden und dieses Gewerbe in der Folgezeit auch auszuüben, obwohl nach wie vor keine Wiedergestattung der Gewerbeausübung vorlag.
Im Februar 2016 erfuhr das Gewerbeamt durch das Finanzamt, dass der Gewerbetreibende wieder unternehmerisch tätig ist. Das Gewerbeamt forderte ihn unter Hinweis auf die Gewerbeuntersagung im Jahr 2009 auf, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen. Es wies den Gewerbetreibenden darauf hin, dass er ohne Wiedergestattung kein Gewerbe ausüben darf. Der Gewerbetreibende beantragte daraufhin die Wiedergestattung des Gewerbes. Das Gewerbeamt lehnte den Antrag ab. Gegen die Ablehnung klagte der Gewerbetreibende.
Entscheidungsgründe
- Die Wiedergestattung des untersagten Gewerbes ist nach § 35 Abs. 6 GewO auszusprechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt.
- Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, dass er das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Er muss also willens und in der Lage sein, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten.
- Seit dem Erlass der Gewerbeuntersagung im Jahr 2009 sind aber neue Tatsachen hinzugekommen, die gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die für die Annahme seiner fortbestehenden Unzuverlässigkeit sprechen.
- Hervorzuheben sind insbesondere seine Aktivitäten im Geschäftsverkehr trotz der fortbestehenden Gewerbeuntersagung. Der Antragsteller hat über Jahre ein Gewerbe ausgeübt, obwohl ihm mit bestandskräftigem Bescheid die Gewerbeausübung untersagt worden ist. Bis zum heutigen Tag übt er ein Gewerbe aus, obwohl ihm dies untersagt ist und keine Wiedergestattung der Gewerbeausübung ausgesprochen wurde. Dieses Verhalten offenbart eine fehlende Achtung vor der Rechtsordnung.
- Der Antragsteller ist daher nach wie vor gewerberechtlich unzuverlässig. Sein Verhalten rechtfertigt den Schluss, dass er nicht willens oder in der Lage ist, alle Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung seines Betriebs zu schaffen. Er bietet in seiner Person keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung. Damit liegt eine Gefährdung vor, die die Aufrechterhaltung der Gewerbeuntersagung erforderlich und verhältnismäßig macht. Auch eine teilweise Wiederausübung des Gewerbes kann ihm nicht gestattet werden, da sich die Gründe seiner Unzuverlässigkeit nicht auf einen bestimmten Gewerbezweig beziehen, sondern seine Eigenschaft als Gewerbetreibender insgesamt betreffen.
Ergebnis
Die Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung wurde zurückgewiesen.
Der Beschluss ist abrufbar unter https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/a38306b2-20a1-4f6c-af17-a13d860c0b06