23.05.2024

Gewerbeuntersagung wegen Verstößen gegen die Pflichten eines Kioskbetreibers?

Rechtfertigen Verstöße gegen die Preisauszeichnungspflichten, die Verpackungs-verordnung und Abfallvorschriften die Untersagung des Gewerbes (OVG Münster, Beschl. vom 12.03.2024, Az. 4 A 1066/23)?

Untersagen des Gewerbes

Ein Gewerbetreibender zeigte das Gewerbe „Kiosk, ohne Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle“ an. Das Gewerbeamt fand bei Kontrollen Getränke ohne die Pfandkennzeichnung in Verkaufsraum und Lager vor. Abfallbehälter waren entgegen einer Satzung nicht aufgestellt. Außerdem fehlten Preisangaben an Verkaufsartikeln sowie Hinweise auf das JuSchG. Bei einer weiteren Kontrolle wurden diese Mängel erneut festgestellt. Der Betreiber gab sich uneinsichtig: „Ich mache das so“ und „Ich sehe das nicht so.“

Nachdem das Gewerbeamt von einem Strafbefehl gegen den Kioskbetreiber Kenntnis erhielt, wurde ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung eingeleitet und diese ausgesprochen. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Verletzen spezifischer gewerberechtlicher Normen und Vorschriften des Strafrechts. Gegen die Gewerbeuntersagung klagte der Kioskbetreiber.

Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit …

Die Ausübung eines Gewerbes ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, zitierte das Gericht § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO.

Der Kioskbetreiber hat bei dem Vertrieb vornehmlich von Getränken wiederholt und hartnäckig gegen Kennzeichnungspflichten nach dem Verpackungsgesetz, der Preisangabenverordnung und dem JuSchG verstoßen, subsumierte das OVG und folgerte daraus: Die Vielzahl und Wiederholung dieser Verletzungen für das Gewerbe eines Kioskbetreibers zentraler Bestimmungen begründet die Prognose, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu weiteren derartigen Rechtsverstößen kommt.

… wegen fehlender Einsicht in das Unrecht

Untermauert wird dies durch die völlige Uneinsichtigkeit des Betroffenen. Bei der Gesamtwürdigung seines Verhaltens überwiegt die Gleichgültigkeit gegenüber den Pflichten eines Kioskbetreibers, die nicht nur in der fehlenden Bereitschaft zum Ausdruck kommt, ausreichend Abfallbehälter bereitzustellen. Es drängt sich der Eindruck auf, so das Gericht, dass er bereit ist, sich zur Gewinnoptimierung über seine Pflichten hinwegzusetzen.

Ergebnis

Die vollständige Untersagung des ausgeübten Gewerbes ist zum Schutz der Allgemeinheit vor den daraus resultierenden Gefahren für Verbraucher, Jugendlichen und eine umweltschonende Abfallentsorgung erforderlich, befand das OVG. Die Klage des Kioskbetreibers wurde abgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)