06.12.2021

Gewerbeuntersagung wegen Verstößen gegen Lebensmittelhygiene und Steuerhinterziehung?

Gleich doppelt verstieß ein Lebensmitteleinzelhändler gegen für sein Gewerbe zentrale Vorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof München (VGH München, Beschluss vom 22.10.2021, Az. 22 ZB 21.1938) musste entscheiden, ob diese Verstöße eine erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigten.

Gewerbeuntersagung Lebensmittelhygiene Steuerhinterziehung

19 Beanstandungen der Lebensmittelhygiene

Ein Gewerbeamt untersagte die Ausübung des angezeigten Gewerbes „Betrieb eines Groß- und Einzelhandels mit Lebensmitteln“ als selbstständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe.

Vorausgegangen war eine Kontrolle des Lebensmitteleinzelhandels, bei der insgesamt 19 Beanstandungen sowie eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung festgestellt wurden. Unter anderem wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, bei denen der Schutz vor Kontamination nicht gewährleistet war.

Deshalb wurde gegen den Lebensmitteleinzelhändler ein Bußgeld in Höhe von 2.400 Euro festgesetzt. Bei einer Nachkontrolle waren die Mängel nicht behoben. Der Lebensmitteleinzelhändler klagte und berief sich auf seinen Steuerberater, auf den er sich verlassen habe.

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Unzuverlässigkeit setzt kein Verschulden voraus

Der Begriff der Unzuverlässigkeit i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist rein final- und zweckorientiert. Ihre Feststellung setzt daher weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs noch einen Charaktermangel voraus. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, unzuverlässigen Gewerbetreibenden die weitere Ausübung des Gewerbes zu untersagen, wobei es im Hinblick auf etwaige Schädigungen des zu schützenden Personenkreises belanglos ist, ob Verschulden vorliegt oder nicht.

Gravierende Verstöße nachgewiesen

Der VGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz:

Steuerhinterziehung

Dem Lebensmitteleinzelhändler konnte die Höhe der nicht oder nicht richtig erklärten Einkünfte und Umsätze sowie des erlangten Steuervorteils unmöglich verborgen geblieben sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf ein Steuerpflichtiger nur dann darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärungen richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die Erstellung der Steuererklärungen erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat.

Die Verurteilung des Lebensmitteleinzelhändlers wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO zeigt jedoch, dass er selbst vorsätzlich gehandelt hat.

Lebensmittelhygiene

Ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Kontrollberichte waren im Betrieb des Händlers unter anderem zahlreiche, darunter auch gravierende Verstöße insbesondere im Bereich des Lebensmittelhygienerechts festgestellt worden.

Diese waren zudem bei einer Nachkontrolle über zwei Monate später weitgehend nicht behoben worden. Gerade aus der Nichtbehebung der Mängel kann geschlossen werden, dass der Lebensmitteleinzelhändler auch künftig das Gewerbe in Bezug auf seine lebensmittelrechtlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß betreiben wird.

Ergebnis

Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die erweiterte Gewerbeuntersagung.

Den Beschluss können Sie hier abrufen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)