10.08.2016

Gewerbeuntersagung bei Strohmannverhältnis

Eine Gewerbeuntersagung kann ausgesprochen werden, wenn der Gewerbetreibende unter dem maßgeblichen Einfluss eines oder mehrerer unzuverlässiger Dritter steht (VG Regensburg, Urteil vom 12.05.2016,Az. RN 5 K 15.804).

Insolvenzverfahren Gewerbeuntersagung

Die Klägerin wendet sich gegen eine Gewerbeuntersagung.

Die im Jahr 1931 geborene Klägerin zeigte im Jahr 2009 das Einzelgewerbe „Handel mit Holz und Holzteilen, Ausführung von land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen“ bei der Gemeinde P. an.

Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den Sohn der Klägerin wegen Betrugs. Sie stellte zwar das Verfahren ein, regte jedoch ein Gewerbeuntersagungsverfahren wegen eines Strohmannverhältnisses an. Gegen den Sohn bestand eine bestandskräftige Gewerbeuntersagung hinsichtlich eines anderen Gewerbes, aber auch hinsichtlich einer erweiterten Gewerbeuntersagung.

Weitere Verfahren erfolgten.

Am 22.04.2015 untersagte die Behörde die ausgeübte Gewerbetätigkeit wegen Unzuverlässigkeit (wegen steuerlicher Verpflichtungen, Verfahren bei der Justiz, Strohmannverhältnisses), forderte eine Gewerbeabmeldung, drohte widrigenfalls ein Zwangsgeld an und setzte Gebühren/Auslagen an. Die Verfügung wurde sehr ausführlich begründet.

Die Klage hiergegen schmetterte das Verwaltungsgericht ab.

Entscheidungsgründe

  • Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, der angefochtene Bescheid der Behörde rechtmäßig, auch die Zwangsgeldandrohung.
  • Die Gewerbeuntersagung ist formell und materiell rechtmäßig. Die Behörde konnte nach § 35 Abs. 1 GewO die Ausübung des Gewerbes untersagen, da Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, und da die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.
  • Ohne Belang ist, dass die Klägerin das Gewerbe während des gerichtlichen Verfahrens abgemeldet hat. Zwar ist Voraussetzung für die Untersagung des Gewerbes nach § 35 Abs. 1 GewO, dass das Gewerbe auch ausgeübt wird; entscheidender Zeitpunkt hierfür ist aber nach h.M. die Einleitung des Untersagungsverfahrens, und damals war das Gewerbe auf die Klägerin angemeldet und wurde auch ausgeübt.
  • Gewerberechtlich unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung und Literatur, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs noch ein Charaktermangel. Die Unzuverlässigkeit muss sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aus in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen ergeben. Die bereits geschehenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen, d.h. ob sie die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist immer der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
  • Die Klägerin ist unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO, da ein Strohmannverhältnis vorliegt und ein oder mehrere unzuverlässige Dritte einen bestimmenden Einfluss auf das streitgegenständliche Gewerbe ausüben.
  • Von einem „Strohmann“ spricht man im Gewerberecht, wenn jemand (der Strohmann) zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, das infrage stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird. Dies ist hier zu bejahen.
  • Eine Gewerbeuntersagung ergeht nur gegenüber dem Gewerbetreibenden selbst, dessen Unzuverlässigkeit darin begründet liegt, dass er sich dem Einfluss des Dritten nicht entziehen konnte. Diese Einflussnahme geht hier so weit, dass kein ihr verbleibender Spielraum mehr erkennbar ist und sie insoweit als Strohfrau (Marionette) angesehen werden kann.
  • Außerdem war die Anordnung der Gewerbeuntersagung gegenüber der Klägerin auszusprechen, weil sie unter dem Einfluss eines oder mehrerer unzuverlässiger Dritter steht.
  • Darüber hinaus ist die Gewerbeuntersagung gegenüber der Klägerin zusätzlich deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig ist.

Hinweise

Die Berufung zum VGH wurde zugelassen.

Die Entscheidung befasst sich sehr ausführlich auch mit den Begriffen „Strohmannverhältnis“ und dem „unzuverlässigen Einflusses Dritter“. Auf die Rechtsprechung anderer, auch höchster Gerichte ist hingewiesen.

Autor*in: Georg Huttner / Uwe Schmidt