Gewerbeuntersagung aus steuerrechtlichen Gründen rechtmäßig
Eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit aus steuerrechtlichen Gründen ist statthaft (VG Koblenz, Urteil vom 11.12.2015, Az. 5 K 703/15.KO).
Der Kläger betreibt seit mehreren Jahren ein Gewerbe im Bereich der Unterhaltungsbranche. Nach Mitteilung des zuständigen Finanzamts hatte er mehrere Jahre keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Außerdem waren Steuerschulden in erheblichem Umfang aufgelaufen. Dies nahm die beklagte Stadt zum Anlass, dem Kläger auf Dauer jegliche Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit zu untersagen.
Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch erfolglos Klage beim Verwaltungsgericht.
Entscheidungsgründe
- Die Klage hat keinen Erfolg.
- Mit Blick auf die über einen längeren Zeitraum entstandenen erheblichen Steuerschulden und die mangelnde Wahrnehmung seiner steuerlichen Erklärungspflichten hat der Kläger ein Verhalten gezeigt, das ihn als gewerberechtlich unzuverlässig ausweist.
- Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Von daher kommt es auf etwaige Verbesserungen nach diesem Zeitpunkt für die Entscheidung nicht an.
- Ungeachtet dessen hat der Kläger aber auch trotz anerkennenswerter Verbesserungen kein tragfähiges Konsolidierungskonzept vorgelegt. Insbesondere ist nicht erkennbar, wie er neben seinen laufenden Verpflichtungen die nach wie vor bestehenden erheblichen Steuerschulden zu tilgen gedenkt.
Die Berufung gegen die Entscheidung ist gegeben.