Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit?
Zahlungsrückstände zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung in nicht unbeträchtlicher Höhe bei Finanzamt und Stadt rechtfertigen eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit. Grund: Sie sind sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht und während eines längeren, bis zum Jahr 2011 zurückreichenden Zeitraums angefallen (OVG Münster, Beschluss vom 23.06.2017, Az. 4 A 1295/15).
Dem Kläger wurde wegen Unzuverlässigkeit die gaststätten- und gewerberechtliche Gewerbeausübung von der Behörde untersagt. Im gerichtlichen Verfahren macht er geltend, an der Nichterfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten treffe ihn kein Verschulden, da eine zurückliegende schwere Erkrankung sowie das Fehlverhalten eines früheren Geschäftspartners, der nach der innerbetrieblichen Organisation für Buchhaltung und Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten zuständig gewesen sei, dafür ursächlich gewesen seien.
Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage gegen den Behördenbescheid ab. Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
- Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
- Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend festgestellt, dass die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit ein Verschulden des Gewerbetreibenden nicht voraussetzt. Sie knüpft an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an.
- Danach rechtfertigten die Zahlungsrückstände des Klägers, die sich zu dem für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung gegenüber dem Finanzamt auf mehr als 38.000 Euro und gegenüber der Beklagten auf mehr als 3.500 Euro beliefen, die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, weil sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind und während eines länger zurückreichenden Zeitraums angefallen sind.
- Eine trotz der Schulden abweichende, für den Kläger positive Prognose in Bezug auf seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten nicht gerechtfertigt.
- Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept konnte zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht vorgelegt werden.
- Auch soweit sich der Kläger gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung wendet, bleibt sein Zulassungsantrag ohne Erfolg.
Hinweis
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit dann gegeben ist, wenn die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit auf der Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen beruht, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dies ist hier der Fall.