Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 %: Vorsatz?
Jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % ist von Vorsatz auszugehen, wenn nicht besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben. Eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ist kein solcher Umstand (KG, Beschluss vom 09.07.2018, Az. 3 Ws (B) 154/18).
Der Beschwerdeführer fuhr in einer 30-km/h-Begrenzung überhöht mit 106,66 %, also ca. 66 km/h, und wurde deshalb im Einspruchsverfahren verurteilt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.
Lediglich klarstellend merkte das Kammergericht Folgendes an:
Entscheidungsgründe
- In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Messgerät RIEGL FG21-P um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Im Falle standardisierter Messverfahren kann sich das Tatgericht – wie hier geschehen – auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Gegenstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken; dies gilt nur dann nicht, wenn es – was sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt – konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten worden ist, oder wenn Messfehler konkret behauptet werden.
- Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit drängt sich vorsätzliche Begehungsweise umso mehr auf, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist. Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht ein rechtfertigender Notstand eine abweichende Wertung veranlasst.
- Vorliegend belief sich die Geschwindigkeitsüberschreitung auf 106,66 %. Besondere Umstände, die trotzdem der Annahme vorsätzlicher Begehungsweise entgegenstehen könnten, sind den allein maßgeblichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Dass die am Tatort zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h betrug, ist kein solcher besonderer Umstand.
Hinweis
Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.berlin-brandenburg.de/einrichtungen/gerichte/entscheidungen-der-gerichte-in-berlin-und-brandenburg/?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE221372018&doc.part=L&doc.price=0.0