30 km/h auf Landesstraße? Gericht hebt Geschwindigkeitsbegrenzung auf
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h nach § 45StVO ist nur aufgrund der dort genannten Voraussetzungen zulässig (VG Kassel, Urteil vom 04.12.2014, Az. 1 K 143/14.KS).
Aufgrund einer Petition war auf einer Landesstraße in einem Ortsteil wegen übermäßigem Durchgangsverkehr durch das Ministerium eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h trotz dessen Bedenken angeordnet worden. Nach einer erneuten Sachprüfung durch das Regierungspräsidium sieben Jahre später ergab sich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zu der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht vorlagen. Nach erneuter Petition eines Anliegers hielt der Petitionsausschuss an der Regelung fest. Ein Kläger wandte sich hiergegen und bekam beim Verwaltungsgericht Recht.
Entscheidungsgründe
- Die Geschwindigkeitsregelung wird aufgehoben.
- Die Geschwindigkeitsbeschränkung war rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht vorliegen.
- Beschränkungen des Verkehrs dürfen nach der genannten Vorschrift nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist.
- Insbesondere dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse (Streckenführung, Ausbauzustand, witterungsbedingte Einflüsse) im Sinne einer Gefahrenlage angeordnet werden.
- Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach den Feststellungen des Gerichts weist die Ortsdurchfahrt von … ausgehend von einer Verkehrszählung keine übermäßige Verkehrsbelastung – speziell durch Lastkraftwagen – auf. Auch eine Gefährdung von Fußgängern ist aufgrund deren geringen Aufkommens insbesondere im Hinblick auf Schüler ausgeschlossen. Eine besondere Unfallhäufigkeit und somit Unfallträchtigkeit vermochte die Kammer ausgehend von lediglich sieben Unfällen – davon zwei unter Alkoholeinfluss und einer mit einem Haustier – zwischen den Jahren 2006 und 2012 ebenso wenig festzustellen.