23.05.2024

Gericht bestätigt Aus für den Verleih von E-Scootern in Gelsenkirchen

Zwei Verleihfirmen weigerten sich, die Identität der Nutzer zu ermitteln, um bei Unfällen und Verstößen die Verursacher zu belangen. Die Stadt zog die Notbremse (OVG Münster, Beschl. vom 15.04.2024, Az. 2 L 444/24 und 2 L 495/24).

Keine neue Sondernutzungserlaubnis

Wegen schwerer Unfälle und unberechtigten Abstellens von E-Scootern in Fußgängerzonen und auf Gehwegen verlangte die Stadt Gelsenkirchen von zwei Verleihfirmen, die Identität ihrer Kunden festzustellen, die bisher im Bedarfsfall nicht zu ermitteln waren. Die Verleihfirmen lehnten dies ab. Daraufhin erneuerte die Stadt die auslaufenden Sondernutzungserlaubnisse nicht und verlangte das Entfernen der E-Scooter aus dem Stadtgebiet. Die Verleihfirmen klagten.

Keine Ermessensfehler erkennbar

Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung der Stadt, die Erteilung der Erlaubnisse von einer Identitätsprüfung der Nutzer abhängig zu machen, offensichtlich ermessensfehlerhaft ist und nur das Erteilen der Erlaubnis ermessensfehlerfrei ist, entschied das VG. Darüber hinaus drohen den Unternehmen auch keine unzumutbaren, nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile. Finanzielle Einbußen reichen nicht aus, um eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

Das öffentliche Interesse überwiegt

Hinsichtlich der verfügten Entfernung der E-Scooter aus dem öffentlichen Verkehrsraum überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Erfüllung dieser aller Voraussicht nach rechtmäßig ausgesprochenen Verpflichtung allein deshalb, weil die öffentlichen Verkehrsflächen ohne die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse genutzt werden. Es ist auch nicht offensichtlich, dass den Firmen ein Anspruch auf die Erlaubnis zusteht.

Ergebnis

Das der Sache nach auf den vorläufigen Weiterbetrieb des E-Scooter-Verleihs gerichtete Begehren der Unternehmen auf Erteilen von Sondernutzungserlaubnissen blieb ohne Erfolg, weil ein entsprechender Anspruch nicht besteht.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden (bisher nicht bekannt).

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)