27.11.2019

Maltesermischling nach Beißvorfall als gefährlicher Hund eingestuft

Einstufung eines Maltesermischlings nach einem Beißvorfall als gefährlicher Hund ist rechtmäßig (VG Trier, Beschluss vom 02.10.2019, Az. 8 L 4009/19.TR).

Maltesermischling gefährlicher Hund

Anordnungen nach Beißvorfall und Einstufung als gefährlicher Hund

Im vorliegenden Fall hat der unangeleinte Maltesermischling ein Kind bei einem Beißvorfall verletzt. Der Hund wurde daher als „gefährlicher Hund“ eingestuft. Angeordnet wurden u.a. Maulkorb- und Leinenzwang, sowie eine Sachkundeprüfung, Kennzeichnungspflicht mittels Chip. Die sofortige Vollziehung wurde ebenfalls angeordnet und Zwangsgeldmittel wurden festgesetzt. Dagegen wehrte sich die Antragstellerin erfolglos.

Deshalb sind die Anordnungen und die Einstufung als gefährlicher Hund rechtmäßig

Die Anordnungen sind rechtmäßig. Nach den einschlägigen Vorschriften des LhundG gilt ein Hund, der sich u.a. als bissig erwiesen hat, als gefährlich.

Wann ist es kein Fehlverhalten bei einem Beißvorfall?

Ein Fehlverhalten, das die Qualifizierung eines Hundes als bissig rechtfertigt, liegt dann nicht vor, wenn ein Hund ein artgerechtes Verhalten zeigt. Dieses darf den Bereich der von der Rechtsgemeinschaft hingenommenen Risiken, die mit der Haltung von Hunden zwangsläufig verbunden sind, nicht überschreiten. Wenn es sich z.B. bei einem Beißvorfall ausschließlich um eine Reaktion des Hundes auf einen Angriff auf sich oder seine Aufsichtsperson bzw. auf eine vorangegangene Provokation handelt, scheidet die Annahme einer Bissigkeit des Tieres aus.

Fehlverhalten in diesem Fall eindeutig

Der Hund lief unangeleint auf der Straße in Richtung von spielenden Kindern und verfolgte diese, als sie aus Angst vor dem auf sie zukommenden Hund weggelaufen sind, und hat dann eines der Kinder gebissen. Das Kind musste ärztlich behandelt werden.

Keine Provokation des Hundes ersichtlich

Für eine Provokation des Hundes gibt es keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin selbst hat den Vorfall nicht beobachtet. Hingegen haben die Großeltern eines der Kinder den Vorfall beobachtet und eine vorangegangene Provokation ausgeschlossen.

Hundegröße bei einem Beißvorfall nicht maßgebend

Dass es sich lediglich um einen kleinen Hund handelt, steht der Einstufung als gefährlicher Hund nicht entgegen. Das Zufügen einer Bisswunde bei einem spielenden Kind genügt, um den Hund als gefährlich anzusehen.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://vgtr.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Trier/Dokumente/Entscheidungen/8_L_4009-19_TR_Beschluss_vom_02-10-2019_1625.pdf

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)