Keine Geburtstagsfeier in Zeiten der Corona-Krise
Das VG Göttingen hat entschieden, dass die infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt rechtmäßig ist und dass es dem Antragsteller daher verboten ist, seinen runden Geburtstag in großer Runde zu feiern (VG Göttingen, Beschluss vom 20.03.2020, Az. 4 B 56/20).
Corona-Krise und Geburtstagsfeier
Zur Bekämpfung der Corona-Krise hatte die Stadt eine für alle verbindliche Verfügung erlassen, mit der u.a. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden sowie Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet wurde, wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebiet kommen, ob sie Krankheitssymptome aufweisen und wie ihre Kontaktdaten sind. Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit einer Klage und einem gleichzeitig erhobenen Eilantrag.
Ablehnung des Antrags durch das VG
Nach Auffassung des VG ist die Allgemeinverfügung formell rechtmäßig sowie geeignet und erforderlich, um die unkontrollierte Ausweitung der Corona-Epidemie zu verhindern. Die geregelten Lebensbereiche beträfen Gelegenheiten, bei denen üblicherweise zahlreiche Menschen aus unterschiedlichen Regionen zusammenkommen. Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit sei hier besonders groß. Auch eine Abwägung der betroffenen Interessen führe dazu, dass der Antrag abgelehnt werden müsse. Der Antragsteller behaupte, schon Planungen für seine Feier gehabt zu haben. Dieses – nicht näher belegte – Interesse müsse hinter dem Schutz der menschlichen Gesundheit zurückstehen.