18.01.2022

Gebühr für neutrale Melderegisterauskunft erheben?

Die Meldebehörde einer Gemeinde erteilte nicht die gewünschte Melderegisterauskunft, setzte aber die Gebühr für diese fest. Der betroffene Bürger klagte gegen den Gebührenbescheid (VG Potsdam, Urteil vom 25.11.2021, VG 3 K 1596/18).

Gebühr neutrale Melderegisterauskunft

„Neutrale Auskunft“ erteilt

Der Bürger einer Gemeinde bat um Auskunft über die Anschrift einer ihm nicht näher benannten Person. Die Meldebehörde antwortete, eine Auskunft könne aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden und erhob hierfür eine Gebühr von 10 Euro.

Der Bürger erhob Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung, der zurückgewiesen wurde. Daraufhin klagte er.

Unsere Empfehlung
Ordnungsamtspraxis von A-Z online

Ordnungsamtspraxis von A-Z online

>>> Weitere Informationen zum Pass- und Meldewesen.

€ 669.00Jahrespreis zzgl. MwSt.

Online-Version

Gebührentatbestand erfüllt?

Nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (GebOMIK) werden für öffentliche Leistungen, die im anliegenden Gebührentarif aufgeführt sind, die dort ausgewiesenen Gebühren erhoben. Nach Nr. 2.1.1.1 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für die schriftliche Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte 10 Euro je nachgefragter Person.

Aus Nr. 44.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV, BAnz AT vom 30. Oktober 2015, B 2) gibt es bei der Beantwortung der Anfrage auf Erteilung einer Melderegisterauskunft die Möglichkeiten, dass die Auskunft erteilt wird, sie abgelehnt wird oder eine neutrale Antwort erteilt wird. Die neutrale Antwort hat nach Nr. 44.1.3.3 BMGVwV den auch dem Bürger mitgeteilten Inhalt „Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden“.

Neutrale Antwort ist keine Melderegisterauskunft

Mit der neutralen Antwort wird schon nach diesem vorgegebenen Wortlaut keine (Melderegister-)Auskunft erteilt, was aber nach Nr. 2.1.1.1 des Gebührentarifs tatbestandliche Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr für die schriftliche Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte ist, entschied das VG Potsdam.

Ergebnis

Wenn im Wege einer neutralen Antwort mitgeteilt wird, dass eine Auskunft nicht erteilt wird, erfüllt dies nicht den Gebührentatbestand. Der Klage des Bürgers wurde stattgegeben und der Gebührenbescheid aufgehoben.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)