Gebühr für das Umsetzen eines falsch geparkten E-Scooters?
Muss das Verleihunternehmen die Kosten für einen verkehrswidrig abgestellten Elektroroller tragen (VG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.07.2024, Az. 12 K 138/24.F)?
Abstellort taktiles Bodenleitsystem
Ein von einer Verleihfirma ausgeliehener E-Scooter wurde nach dem Ende seiner Nutzung auf einem Gehweg über einem taktilen Bodenleitsystem abgestellt, das der Orientierung von blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen dient.
Ein Bediensteter der Stadt bemerkte den so abgestellten E-Scooter und setzte ihn um. Hierfür berechnete die Stadt der Vermieterin 74 Euro.
Diese klagte gegen den Kostenbescheid, weil sie keine Rechtsgrundlage hierfür sah.
Verletzung des Rücksichtnahmegebots
Das Abstellen des Scooters auf dem Gehweg verstößt gegen das allgemeine straßenverkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot, belehrte das Gericht die Vermieterin in der mündlichen Verhandlung. Letztlich sei sie für das Abstellen des E-Scooters verantwortlich. Ihr Einwand, als Vermieterin der Fahrzeuge könne sie mangels Daten keinen Regress gegenüber den Mietern geltend machen, überzeugte das Gericht nicht.
Höhe der Kosten verhältnismäßig
Die Vermieterin griff nun zum letzten verbliebenen Strohhalm – der Höhe der Gebühr, die nach ihrer Ansicht unverhältnismäßig hoch festgesetzt wurde. Eine pauschale Gebühr, die der Verwaltungsvereinfachung dient, ist nicht zu beanstanden, erklärte das VG und klopfte damit den letzten Sargnagel in die Klage der Vermieterin.
Ergebnis
Das VG wies die Klage gegen den Kostenbescheid ab.