Gaststättenrechtliche Gestattung für traditionelles Weinfest rechtmäßig
Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Gestattung des traditionellen Weinfests am Rüdesheimer Platz („Rheingauer Weinbrunnen“) im Jahr 2014 rechtmäßig war, da keine unzumutbaren Lärmimmissionen vorlagen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2017, Az. 1 B 14.16).
Seit 1967 betreiben Winzer in den Sommermonaten auf der Empore des Rüdesheimer Platzes in Berlin-Wilmersdorf einen Weinausschank. Seit Jahren wurde der Betrieb des Fests ausgedehnt, die Besucherzahl nahm zu. Im Jahr 2014 erteilte das Bezirksamt drei Winzern gaststättenrechtliche Gestattungen für den durchgehenden Betrieb vom 9. Mai bis 22. September, täglich von 15.00 bis 22.00 Uhr. Dabei musste der Ausschank allerdings bereits um 21.30 Uhr beendet und die Empore von den Besuchern geräumt werden. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die erteilten Gestattungen insbesondere wegen unzumutbarer Lärmimmissionen rechtswidrig gewesen seien.
Das VG Berlin hatte die Feststellungsklage abgewiesen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
- Nach Auffassung des OVG konnte nicht festgestellt werden, dass von dem Weinfest im Jahr 2014 schädliche Umwelteinwirkungen ausgegangen sind.
- Zum einen sind die maßgebenden Lärmgrenzwerte nicht überschritten worden, zum anderen haben auch die sonstigen Umstände – nicht zuletzt die Herkömmlichkeit und die soziale Akzeptanz des „Weinbrunnens“ – für die Zumutbarkeit der damit verbundenen Immissionen gesprochen.