28.03.2017

Gaststättenrechtliche Erlaubnis: Kann eine Gaststätte probeweise erlaubnisfrei betrieben werden?

Die Kreativität mancher Gewerbetreibenden kennt offenbar keine Grenzen. Das Gewerbeamt erwischte einen Gastwirt dabei, wie er ohne Erlaubnis ein Spezialitätenrestaurant führte. Der Gastwirt berief sich auf einen „Probebetrieb“. In der Hoffnung darauf, dass dieses Argument stichhaltig ist, rief er das VG Berlin (Beschl. vom 31.01.2017, Az. VG 4 L 1113.16) an.

Kann eine Gaststätte probeweise erlaubnisfrei betrieben werden?

Ein Bürger einer Gemeinde meldete im Frühjahr 2016 beim zuständigen Gewerbeamt die Aufnahme eines Gaststättengewerbes an. Obwohl die beantragte Erlaubnis noch nicht erteilt wurde, eröffnete er in den Räumlichkeiten eines ehemaligen Drogeriemarkts ein japanisches Spezialitätenlokal. Einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellte er aber erst Ende September 2016. In der Folge beschwerten sich wiederholt Anwohner wegen Lärmbelästigungen. Von der Bauaufsicht erfuhr das Gewerbeamt, dass die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung Auflagen zum Lärmschutz vorsehe, die der Gastwirt noch nicht erfüllt habe.

Das Gewerbeamt untersagte ihm sofort vollziehbar den weiteren Betrieb der Gaststätte. Der Gastwirt berief sich darauf, dass er die Gaststätte nur „probeweise“ betreibe.

Die Gerichtsentscheidung

  • Der „Probebetrieb“ einer Gaststätte ist nach dem Gaststättengesetz des Bundes nicht vorgesehen.
  • Das Verabreichen von Speisen und Getränken an Gäste stellt eine Betriebsaufnahme unabhängig davon dar, ob der Betreiber sich innerlich vorbehalte, sein Betriebskonzept lediglich zu erproben.
  • Der „probeweise“ Betreiber der Gaststätte verfügt somit nicht über die erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis.
  • Weil die lärmschutzrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt sind, ist der Gaststättenbetrieb derzeit auch nicht genehmigungsfähig.
  • Das Gewerbeamt durfte somit das ohne die erforderliche Genehmigung betriebene Gaststättengewerbe nach § 15 Abs. 2 GewO untersagen.

Ergebnis

Der Untersagungsbescheid des Gewerbeamts ist offensichtlich rechtmäßig ergangen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)