Gratis-Download: Gaststättenerlaubnis – Widerruf wegen Lärm
Gastwirt Klaus Störrig ist mit seinen Livemusikveranstaltungen das Sorgenkind des Gewerbeamts. Schon seit Jahren kommt es zu einer Vielzahl von Anwohnerbeschwerden, auf die das Amt bisher erfolglos mit Bußgeldverfahren reagiert. Daraufhin wird die ihm erteilte Gaststättenerlaubnis mit weiteren nachbarschützenden Auflagen verbunden, nämlich Türen und Fenster der Gaststätte nach 22.00 Uhr geschlossen zu halten und nur noch einmal im Monat Livemusik zu veranstalten. Herr Störrig hält sich zu keinem Zeitpunkt an diese Vorgaben. Daraufhin kommt es zu verstärkten Kontrollen durch das Gewerbeamt.
Am Sonntagabend um 1.15 Uhr parkt ein Vollzugsbediensteter das Dienstfahrzeug in einer Entfernung zur Gaststätte von etwa 25 m. Bereits dort kann er den Lärm durch Musik und den damit einhergehenden Bass sowie durch menschliche Stimmen aus der Gaststätte feststellen. Aus einer Nachbarwohnung ist bei geschlossenen Fenstern der Lärm aus der Gaststätte störend zu hören. Bei der Nachschau in der Gaststätte wird Herr Störrig über die Lärmbeschwerde informiert sowie auf seine gaststättenrechtlichen Auflagen und die Einhaltung der Nachtruhe hingewiesen. Nur 15 Minuten nach Abschluss der Kontrolle beschwert sich die Nachbarin erneut über den Lärm aus der Gaststätte. Bei einer Nachkontrolle ist der Lärm wieder genauso laut wie bei dem Einsatz 30 Minuten zuvor. Herr Störrig ist uneinsichtig und meint, seine Gäste wollten feiern und gerne laute Musik hören. Er habe nur den Wünschen seiner Gäste entsprochen.
Wenige Tage darauf wird die Gaststätte um 2.45 Uhr kontrolliert. Der Bedienstete parkt in einer Entfernung zur Gaststätte von etwa 80 m und kann etwa auf halber Strecke vom Dienstfahrzeug zur Gaststätte aus dieser sehr deutlich Musik und den damit einhergehenden Bass sowie ein Stimmengewirr hören. Daraufhin wird der Gaststättenbetrieb auf Anordnung des Bediensteten eingestellt.
Der Sachbearbeiter des Gewerbeamts entdeckt im Internet auf der Homepage der Gaststätte, dass Herr Störrig offenkundig nicht nur einmal im Monat, sondern an allen Wochenenden Livemusik veranstaltet.
Hinweis
Das Fallbeispiel betrifft unmittelbar diejenigen Länder, in denen das GastG (Bund) noch gilt. In Ländern mit eigenem Landesgaststättengesetz wäre ein Verstoß gegen die Untersagung des Gaststättenbetriebs maßgeblich.
Fallfragen
- Handelt Gastwirt Herr Störrig ordnungswidrig?
- Kann das Gewerbeamt die Gaststättenerlaubnis widerrufen?
- Ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt?
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