Wann ist eine Gaststätte eine Gaststätte?
Das OVG Magdeburg (Beschluss vom 18.01.2018, Az. 1 M 156/17) und das OVG Saarlouis (Beschluss vom 15.02.2018, Az. 1 B 848/17) mussten darüber befinden, ob eine Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Geldspielgeräten widerrufen werden darf, wenn es fraglich ist, ob diese in einer Gaststätte aufgestellt wurden.
Café/Bistro in einer Tankstelle
Ein Tankwart richtete in der Ecke des Verkaufsraums ein Café/Bistro ein. Die dort verzehrten Speisen und Getränke wurden an der Kasse bezahlt, an der Kunden auch die Tankrechnungen beglichen. Das Gewerbeamt erkannte das Café/Bistro nicht als Gaststätte an und widerrief die vor Jahren erteilte Geeignetheitsbestätigung.
Entscheidungsgründe des OVG Magdeburg
- Die bloße Nebenleistung eines gastronomischen Angebots ist nicht ausreichend, um den Begriff einer Schank- oder Speisewirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 SpielV zu erfüllen.
- Weil das Bistro bzw. Café nicht als selbstständige Schank- oder Speisewirtschaft anzusehen ist, kann eine Geeignetheitsbescheinigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO nicht erteilt werden.
- Der Widerruf der Geeignetheitsbescheinigung erging daher rechtmäßig.
- Die Klage des Tankstellenbetreibers wurde abgewiesen.
Gaststätte pro forma
Der Betreiber eines Bistros bekam eine Geeignetheitsbescheinigung zum Aufstellen von Spielgeräten. Er beauftragte einen Automatenhersteller mit dem Aufstellen von Geldspielgeräten. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass das Getränke- und Speisenangebot sehr überschaubar war und die aufgestellten Geldspielgeräte das Bistro prägten. Das Gewerbeamt widerrief die Geeignetheitsbescheinigung.
Entscheidungsgründe des OVG Saarlouis
- Bei dem Betrieb des Bistros handelt es sich nicht um eine Schank- oder Speisewirtschaft, da der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit nicht im Schank- bzw. Speisebetrieb liegt. Die Betriebsräume dienen überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten, deshalb ist von einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des Spielhallengesetzes auszugehen.
- Vor diesem Hintergrund hat das Gewerbeamt ermessensfehlerfrei und unter Beachtung der Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwVfG den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung ausgesprochen.
- Die Klage des Spielhallenbetreibers wurde abgewiesen.
Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE180002510