27.03.2015

VG Düsseldorf: Die „Gastro-Ampel“ ist rechtswidrig

Die Weitergabe von Kontrollergebnissen aus der Lebensmittelüberwachung von Gaststätten an die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Das hat das VG Düsseldorf entschieden (Urteil vom 13.03.2015, Az.: 26 K 4876/13; 26 K 5494/13; 26 K 5722/13).

Gastro-Ampel rechtswidrig Kontrollbarometer

Pilotprojekt „Gastro-Kontrollbarometer“

Vier Gastronomiebetriebe klagten gegen die Stadt Duisburg. Diese beabsichtigte, die im Rahmen einer Risikobeurteilung ermittelten Punktebewertungen von Gaststätten an die Verbraucherzentrale weiterzugeben. Die Verbraucherzentrale, die zu den Verfahren beigeladen war, wollte diese Informationen im Rahmen des Pilotprojekts „Gastro-Kontrollbarometer“ im Internet veröffentlichen. Die Punktebewertungen sollten drei Ergebnisstufen nach Art einer Ampel mit den Farben Grün, Gelb und Rot zugeordnet werden.

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Deshalb ist die Gastro-Ampel rechtswidrig

  • Die Weitergabe der Punktwerte findet im Verbraucherinformationsgesetz keine Rechtsgrundlage.
  • Dieses erlaubt nur die Weitergabe konkreter Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen oder allgemeiner Erkenntnisse aus der Lebensmittelüberwachung, die beispielsweise in Statistiken enthalten sind.

Ergebnis

Die Weitergabe der Kontrollergebnisse aus der Lebensmittelüberwachung von Gaststätten an die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erfolgt ohne Rechtsgrundlage und ist daher rechtswidrig.

Das Urteil ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2015/26_K_4876_13_Urteil_20150313.html

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)