Gaffer am Unfallort
Mitarbeiter von Rettungsdiensten werden während ihres aktiven Einsatzes am Unfallort oftmals von Schaulustigen behindert. Wir stellen dar, welche rechtlichen und praktischen Möglichkeiten die Rettungskräfte nutzen können.
Es war schon eine grausige Szene, als zwei Schaulustige nach einem tödlichen Unfall in Bremen erst mit körperlicher Gewalt von Polizisten daran gehindert werden konnten, Fotos vom Unfallort zu schießen. Dieser Vorgang wirft mehrere Fragen auf, denen wir in diesem Beitrag nachgehen:
Gibt es ein Gesetz, das das „Gaffen“ oder den Aufenthalt am Unfallort verbietet?
Ein solches Gesetz gibt es aktuell noch nicht. Niedersachsen will einen solchen Gesetzentwurf in den Bundesrat einbringen. Sollte ein solches Gesetz vom Bund verabschiedet werden, bestünde aber die Gefahr, dass es wie das Betreuungsgesetz verfassungswidrig ist. Denn die Gefahrenabwehr ist Ländersache.
Ist es erlaubt, dass sich Schaulustige am Unfallort aufhalten?
Das „Gaffen“ am Unfallort ist mangels gesetzlicher Grundlage (siehe vor) nicht verboten. Die Schaulustigen dürfen sich am Unfallort aufhalten, wenn sie die Rettungskräfte (Polizei, Ordnungsbehörde, Feuerwehr, Sanitäter) nicht behindern und sich oder andere damit in Gefahr bringen. Stören sie den Rettungseinsatz oder bringen sich oder andere in Gefahr, kann ihnen von der Polizei oder der Ordnungsbehörde ein Platzverweis erteilt werden.
Dürfen die Schaulustigen am Unfallort filmen oder fotografieren?
Auch das ist nicht verboten, solange der Einsatz nicht behindert wird oder damit für den Fotografen oder Dritte eine Gefahr verbunden ist. Ist dies der Fall, kommt ein Platzverweis infrage. Daher dürfen Polizei oder Ordnungsbehörde das nicht störende Filmen oder Fotografieren nicht untersagen, um das Recht am eigenen Bild durchzusetzen. Dieses Recht haben nur die gefilmte oder fotografierte Person oder deren Angehörige.
Dürfen Aufnahmen untersagt werden, die wehrlose oder tote Menschen zeigen?
Journalisten arbeiten nach dem ungeschriebenen Kodex, die Menschenwürde zu achten und tote oder schwer verletzte Menschen nicht zu fotografieren bzw. solche Bilder nicht zu veröffentlichen. Für Privatperson gibt es keine vergleichbare Regelung. Die Polizei oder die Ordnungsbehörde kann aber das Filmen oder das Fotografieren verbieten, wenn es die Menschenwürde verletzt, z.B. wenn eine Person gefilmt wird, die mit dem Tod ringt. Rechtsgrundlage ist die Befugnisklausel des Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetzes des Bundeslandes. Beachten Sie aber, dass es schwierig zu beurteilen ist, in welchen Fällen die Menschenwürde verletzt wird.
Auswirkungen für die Verwaltungspraxis
Um Konfliktfälle der geschilderten Art erst gar nicht eintreten zu lassen, empfehlen wir Ihnen, mobile Sichtschutzwände zu beschaffen und bei Rettungseinsätzen immer mitzuführen. Mithilfe von Absperrungen und des Aufstellens der mobilen Sichtschutzwände können Polizei, Ordnungsbehörde, Feuerwehr und Sanitäter weitgehend ungehindert und geschützt vor den Gaffern an der Unfallstelle arbeiten.