30.09.2022

Fußball-WM: Ausnahmen vom Lärmschutz für Public Viewing

Auch wenn die FIFA-Fußball-WM 2022 im November und Dezember stattfindet, hat das Bundeskabinett am 14.09. in der Form einer Verordnung für Public Viewing im Freien Ausnahmen von den Lärmschutzvorschriften nach 22 Uhr beschlossen.

Lärmschutz Public Viewing

Für welche Anlagen gilt die VO?

Die Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2022 gilt für Anlagen i.S.v. § 3 Abs. 5 Nummer 1 und 3 BImSchG, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen.

Welche Anforderungen müssen Public-Viewing-Anlagen erfüllen?

Die Einrichtungen für Public Viewing sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchVO (Sportanlagenlärmschutzverordnung) auch unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden.

Das bedeutet: In Gewerbegebieten dürfen nachts 50 dB(A), in urbanen Gebieten sowie in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten dürfen nachts 45 dB(A), in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten nachts 40 dB(A) sowie in reinen Wohngebieten und in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten nachts 35 dB(A) nicht überschritten werden.

Folgende Vorschriften der 18. BImSchVO sind entsprechend anzuwenden:

  • Zur Anlage für das Public Viewing zählen auch Einrichtungen, die mit ihr in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs sind zu berücksichtigen.
  • Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten; ferner sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte von 35 dB(A) tags oder 25 dB(A) nachts in Gebäuden, die baulich mit der Public-Viewing-Anlage verbunden sind, um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
  • Der Betreiber des Public Viewing hat nach § 3 der 18. BImSchVO durch Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art sicherzustellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
  • Vorschriften zum Schutz der Sonn- und Feiertags- sowie der Nachtruhe oder zum Schutz besonders empfindlicher Gebiete sind zu beachten (§ 4 der 18. BImSchVO).
  • Für Nebenbestimmungen und Anordnungen im Einzelfall ist § 5 der 18. BImSchVO heranzuziehen.
  • Im öffentlichen Interesse können Ausnahmen nach § 6 der 18. BImSchVO zugelassen werden.

Abwägen des Interesses am Public Viewing und dem Schutz der Nachbarschaft

Bei der Festsetzung von Betriebszeiten entsprechend § 5 Abs. 2 der 18. BImSchVO sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2022 gegeneinander abzuwägen.

Die Zulassung von Ausnahmen entsprechend § 6 der 18. BImSchVO, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, ist auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien beschränkt, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2022 direkt übertragen werden. Sie gelten daher nicht für nachfolgende Sendungen wie z.B. Talkrunden oder Analysen eines Spiels.

Abweichendes Länderrecht hat Vorrang

Soweit ein Bundesland hiervon abweichende Regelungen trifft, sind diese anzuwenden.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)