Saarland regelt Lärmschutz für Außengastronomie während Fußball-WM
Ein Herz für Fußballfreunde, die sich die Spiele im Freiluftbereich von Gaststätten ansehen möchten, hat das Saarland. Die „Fußball-WM-Lärmschutz-Verordnung 2018“ ermöglicht die Übertragung der Spiele im Biergarten auch nach 22:00 Uhr.
Nach dem Inkrafttreten der „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2018“ am 05. Mai 2018 (BAnz AT 04.05.2018 V1), mit welcher der Lärmschutz während der FIFA-Fußball-WM 2018 für das Veranstalten von Public-Viewing gelockert wird, hat das Saarland die „Fußball-WM-Lärmschutz-Verordnung 2018“ für die Außengastronomie (Amtsblatt des Saarlandes I vom 24.05.2018, Seite 282) erlassen.
Sie regelt die während dieses Großereignisses erforderlichen Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche der Außengastronomie in der Nachbarschaft von Wohnbebauung, in der Fernsehübertragungen von Spielen der Fußballweltmeisterschaft 2018 gezeigt werden. Was so gestelzt im Gesetzestext verfasst wurde, hat in der Praxis eine Lockerung des Lärmschutzes zur Folge:
- Für Veranstaltungen, bei denen die Spiele der Fußballweltmeisterschaft 2018 an öffentlich zugänglichen Orten auf Großbildleinwänden übertragen werden (Public-Viewing), gilt diese Verordnung nicht.
- In der Außengastronomie sind Fernsehübertragungen der Spiele der Fußballweltmeisterschaft 2018 in Kurgebieten, Gebieten für Krankenhäuser und Pflegeanstalten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten bis 23.00 Uhr, in Kern-, Dorf- und Mischgebieten, besonderen Wohngebieten, Gewerbegebieten sowie in Industriegebieten bis 24.00 Uhr zugelassen.
- Folgende Grenzwerte sind zu beachten:
- in Kurgebieten, Krankenhausgebieten sowie Gebieten für Pflegeanstalten und Altenheime 45 dB(A),
- in reinen Wohngebieten 55 dB(A),
- in allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungs-, Dorf- und Mischgebieten und urbanen Gebieten 60 dB(A).
- In der Außengastronomie sind spätestens um 23.00 Uhr Fernsehübertragungen im Freien sowie in Kurgebieten, Gebieten für Krankenhäuser und Pflegeanstalten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten das Verabreichen von Speisen und Getränken zu beenden (Ausnahme: Verlängerung / Elfmeterschießen).
- Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung der Betriebszeiten oder der Immissionsrichtwerte stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG dar. Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit ist die Gemeinde.
Hinweis
In den übrigen Bundesländern (Stand bei Redaktionsschluss am 27.05.2018) haben sich die Gaststätten die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden nach der TA-Lärm zu beachten.
Folgende Grenzwerte sind gebietsbezogen in der Nachtzeit (ab 22 Uhr) einzuhalten:
- in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten 35 dB(A)
- in reinen Wohngebieten 35 dB(A)
- in allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten 40 dB(A)
- in Dorf- und Mischgebieten und urbanen Gebieten 45 dB(A)