Fußball-EM 2016: Bundesregierung lässt Ausnahmen für Public Viewing zu
Mit der „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016“ hat die Bundesregierung die Voraussetzungen für Veranstaltungen mit Public Viewing geschaffen.
Nach dem Erfolg unserer Mannschaft bei der WM 2014 beginnt in Kürze das nächste Highlight: Die Fußball-EM 2016 in Frankreich. Die Begeisterung wird wieder groß sein und das Bedürfnis nach dem gemeinsamen Erleben der Spiele zusammen mit anderen Menschen hoch. Damit die Fußballspiele öffentlich auf Großleinwänden unter freiem Himmel übertragen werden können, hat die Bundesregierung am 23.03.2016 Ausnahmen beschlossen und die „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016“ erlassen. Städte und Gemeinden können auf dieser Grundlage Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen zum gemeinsamen Sehen der Spiele (Public Viewing) erteilen.
Inhalte der Verordnung zum Public Viewing
Welchen Inhalt hat die „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016“?
- Die Verordnung regelt die Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft 2016.
- Sie gilt für Anlagen i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3 BImSchG, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen, z.B. Projektionswände, die auf öffentlichen Plätzen aufgestellt werden, oder Großbildfernseher.
- Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die Zeit der Fußball-EM 2016 beschränkt. Am 31.07. tritt die Verordnung außer Kraft.
- Städte und Gemeinden können nach § 6 Sportanlagenlärmschutzverordnung Public-Viewing-Veranstaltungen einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit erlauben.
- Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung auch unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden.
Siehe auch: Bund lockert Lärmschutz zur Fußball-WM 2018