Fundtiere ohne Beauftragung der Fundbehörde aufgenommen: kein Aufwendungsersatz
Stehen der Ablieferung eines Fundtieres bei der Fundbehörde Gründe des Tierschutzes nicht entgegen, so kann ein Tierschutzverein den Ersatz von Aufwendungen grundsätzlich nur verlangen, wenn die Fundbehörde ihn beauftragt hat, das Tier in Obhut zu nehmen (BVerwG, Urteile vom 26.04.2018, Az. 3 C 5.16, 3 C 6.16 und 3 C 7.16).
Mit ihren Klagen forderten zwei Tierschutzvereine den Ersatz von Aufwendungen für die Unterbringung und tierärztliche Behandlung von insgesamt elf Katzen, die bei ihnen als Fundtiere abgegeben worden waren. Die Kläger zeigten dies bei den beklagten Gemeinden als Fund an und wiesen mit Blick auf anfallende Kosten auf die Möglichkeit hin, die Katzen anderweitig unterzubringen. Die Beklagten reagierten darauf nicht und lehnten es nachfolgend ab, Aufwendungen zu ersetzen. Eine Vereinbarung zwischen den Tierschutzvereinen und den beklagten Gemeinden über die Verwahrung von Fundtieren bestand nicht.
Das Klagebegehren lehnten Verwaltungsgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht ab.
Entscheidungsgründe
- Das BVerwG bestätigt die Entscheidungen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.
Tiere sind keine Sachen; die Vorschriften des Fundrechts sind auf sie aber entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB). Nach dem Fundrecht obliege es dem Finder, den Fund anzuzeigen und die Fundsache in Verwahrung zu nehmen (§§ 965, 966 BGB). Der Finder ist allerdings berechtigt und auf Anordnung verpflichtet, die Sache der Fundbehörde abzuliefern (§ 967 BGB). Eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde, die als Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen kann, entsteht danach grundsätzlich erst mit der Ablieferung der Fundsache, also wie vorliegend nicht. - Besondere Umstände, die es aus Gründen des Tierschutzes gebieten könnten, eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde auch ohne Ablieferung anzunehmen, liegen im entschiedenen Fall nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Katzen nicht hätten abgeliefert werden können.
Hinweise
Vorinstanzen:
- VG Regensburg, Urt. Vom 05.08.2014, Az. RO 4 K 13.1231,
- VGH München, Urt. Vom 27.11.2015, Az. 5 BV 14.1737,
- VG München, Urt. Vom 16.04.2015, Az. M 10 K 14.5098,
- VGH München, Urt. Vom 27.11., Az. 5 BV 15.1284.
Auch hier hat nun das BVerwG eine grundsätzliche Entscheidung zu diesem Thema getroffen.
Das Urteil ist abrufbar unter https://www.bverwg.de/pm/2018/27