13.03.2019

Freiwillige Feuerwehr haftet nicht für Schäden bei Löscheinsatz

Aus dem Dienst erwachsende Amtspflichten dürfen bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr nicht überspannt werden (LG Koblenz, Urteil vom 18.10.2018, Az. 1 O 45/18).

Feuerwehr Schaden am PKW

Löscheinsatz: Schadensersatz für Beschädigungen am PKW?

Auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück des Anwesens der Klägerin entstand ein Wohnhausbrand mit starker Rauchentwicklung. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihr Fahrzeug auf ihrem Grundstück abgestellt. Die herbeigerufene Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde verlegte gleichzeitig mit der Erkundung der Brandstelle vorsorglich einen 10 cm dicken Wasserschlauch von einem Einsatzfahrzeug am Pkw der Klägerin vorbei zum Brandherd. Nach Abschluss der Erkundungsarbeiten und nach einem vergeblichen Kontaktversuch mit der Klägerin deckte ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Pkw mit einer Schutzdecke ab, im Übrigen wurde mit den Löscharbeiten begonnen. Durch die Einwirkung des kalten Wassers auf die heißen Dachziegel sind diese geplatzt, wobei Splitter auf den Pkw der Klägerin fielen und diesen beschädigten. Die Klägerin begehrt nun von der Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr Schadensersatz mit der Begründung, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hätten der Klägerin vor Durchführung der Löscharbeiten das Entfernen ihres Pkw ermöglichen müssen. Im Übrigen sei die Sicherung mit der Schutzdecke völlig unzureichend erfolgt.

Das LG Koblenz wies die Klage ab.

Zum Amtshaftungsanspruch

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr dieser in analoger Anwendung das Haftungsprivileg von § 680 BGB zugutekomme. Deshalb komme eine Haftung nur dann in Betracht, wenn den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit bei der Brandbekämpfung gemacht werden könnte. Eine Haftung wegen Vorsatzes scheidet nach dem festgestellten Sachverhalt von vornherein aus.

Keine grobe Fahrlässigkeit

Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nur dann begründet, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliegt und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt worden ist. Hierbei ist zu beachten, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich tätige Gemeindebürger sind, deren aus dem Dienst erwachsende Amtspflichten nicht überspannt werden dürfen.

Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zunächst ihr Hauptaugenmerk auf das schützenswertere Rechtsgut, nämlich das brennende Wohnhaus, gerichtet haben und nicht primär auf den Schutz des Pkws der Klägerin.

Selbst ein Zeitverzug von zwei bis drei Minuten, um ein Herausfahren des Pkws zu ermöglichen, hat nach Einschätzung des Gerichts von den eingesetzten Feuerwehrleuten nicht hingenommen werden müssen.

Beurteilung der Sachlage

Auch wurde nach den Feststellungen des Gerichts durch Verwendung der Schutzdecke zumindest versucht, den Pkw der Klägerin vor Schäden zu bewahren. Jedenfalls nicht im Sinne einer groben Fahrlässigkeit vorwerfbar sei, dass rückblickend diese Form der Sicherung sich als nicht ausreichend dargestellt hat. Maßgeblich ist nämlich vielmehr die Beurteilung der Sachlage zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Handlung auch unter Berücksichtigung der notwendigerweise von den beteiligten Feuerwehrleuten unter Zeitdruck schnell zu treffenden Entscheidungen.

Kein Schadensersatz

Insgesamt hat das Gericht deshalb eine grobe Fahrlässigkeit verneint und einen Anspruch auf Schadensersatz der Klägerin jedenfalls gegen die Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr verneint.

Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Hinweis: Siehe dazu §§ 839, 680 BGB.

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Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)